Eine Immobiliengesellschaft ist Eigentümerin eines fünfstöckigen Gebäudes im Genfer Quartier Eaux-Vives. Das Haus gehört zu einem geschützten Ensemble von Gebäuden aus dem 19. und frühen 20. Jahrhundert. Im Jahr 2022 erhielt die Gesellschaft eine Baubewilligung, um im Dachgeschoss zwei Dreizimmerwohnungen einzurichten – mit einem Lift im Innenhof und mehreren kleineren Dachgauben zur Strassenfront hin.
Knapp ein Jahr später reichte die Gesellschaft ein ergänzendes Baugesuch ein: Sie wollte in jeder Wohnung ein zusätzliches Zimmer schaffen und dafür anstelle der bewilligten kleineren Gauben eine einzige, durchgehende und grössere Dachgaube einbauen. Diese wäre breiter und tiefer in die Dachfläche eingeschnitten als die ursprünglich genehmigten Öffnungen. Die zuständigen Fachstellen – darunter die kantonale Denkmalpflegekommission und der städtische Dienst für Monumentenschutz – lehnten das Projekt ab. Sie befanden, die grosse Gaube würde das Erscheinungsbild des Daches und der Strassenfront des geschützten Ensembles zu stark verändern. Das Genfer Baudepartement verweigerte daraufhin die Baubewilligung.
Die Immobiliengesellschaft zog den Entscheid durch alle kantonalen Instanzen – ohne Erfolg. Sie argumentierte, die Behörden hätten die verschiedenen Interessen nicht ausreichend gegeneinander abgewogen. Insbesondere hätten sie das öffentliche Interesse an qualitativ hochwertigem Wohnraum und an einer besseren Nutzung erneuerbarer Energien – die grössere Gaube eigne sich besser für Solarpanels – ausser Acht gelassen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die Interessen sehr wohl vollständig abgewogen hatte: Die bereits bewilligten kleineren Gauben böten ausreichend Tageslicht gemäss den gesetzlichen Mindestanforderungen. Darüber hinausgehende Wohnkomfortwünsche oder finanzielle Renditeerwartungen der Eigentümerin rechtfertigten keinen stärkeren Eingriff in das geschützte Baudenkmal. Den Einwand mit den Solarpanels liess das Gericht nicht gelten, da das ergänzende Baugesuch gar keine entsprechende Anlage vorsah – es handle sich um eine blosse Hypothese.