Eine Aktiengesellschaft hatte einen Entscheid des Thurgauer Obergerichts angefochten und dabei einen Kostenvorschuss von 6'500 Franken zu leisten. Dieser Vorschuss ging nicht fristgerecht ein. Das Bundesgericht setzte daraufhin eine letzte, nicht verlängerbare Nachfrist bis zum 11. Mai 2026.
Kurz vor Ablauf dieser Nachfrist stellte die Firma ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – das heisst, sie beantragte, das Verfahren ohne Kostenvorschuss führen zu dürfen, weil sie nach eigenen Angaben keinerlei liquide Mittel mehr habe. Auch die Aktionäre und Organe der Gesellschaft seien finanziell nicht mehr in der Lage, weitere Zahlungen zu leisten. Frühere Verfahrenskosten seien teilweise privat von den Organen vorgestreckt worden.
Das Bundesgericht wies dieses Gesuch ab. Für Unternehmen gilt beim Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege eine besonders hohe Hürde: Eine solche Ausnahme kommt nur dann in Frage, wenn das einzige Aktivum der Gesellschaft im Streit liegt und gleichzeitig alle wirtschaftlich Beteiligten – also Gesellschafter, Organe und allenfalls Gläubiger – nachweislich mittellos sind. Die Firma begnügte sich jedoch mit blossen Behauptungen und legte keinerlei Belege zur finanziellen Lage vor. Das Gesuch war damit weder hinreichend begründet noch ausreichend dokumentiert.
Da die Firma den Kostenvorschuss nicht bezahlte und auch kein taugliches Gesuch um Befreiung davon einreichte, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde gar nicht erst ein. Die Firma muss zudem die Gerichtskosten von 800 Franken tragen.