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Mieter muss Wohnung verlassen und bekommt keine Kostenhilfe

Ein Mieter wurde aus seiner Wohnung ausgewiesen und wollte die Gerichtskosten erlassen bekommen. Sein Gesuch wurde abgelehnt – er muss nun auch die Kosten des obersten Gerichts tragen.

Publikationsdatum: 31. Juli 2026

Ein Mieter einer 4-Zimmer-Wohnung in der Ostschweiz wurde Anfang 2026 per Gerichtsentscheid zur Räumung seiner Wohnung verpflichtet. Das Kreisgericht St. Gallen hatte die Ausweisung im Februar 2026 angeordnet. Als der Mieter dagegen beim Kantonsgericht Berufung einlegte, trat dieses nicht darauf ein – seine Eingabe war ungenügend begründet. Gleichzeitig wurden ihm die Gerichtskosten auferlegt.

Der Mieter beantragte daraufhin beim Kantonsgericht, ihm diese Kosten zu erlassen. Auch dieses Gesuch blieb erfolglos: Das Kantonsgericht wies es im April 2026 ab. Noch am Tag nach dem Entscheid wandte sich der Mieter ans Bundesgericht und erklärte, den Entscheid anfechten zu wollen. Kurz darauf ersuchte er zusätzlich darum, die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens nicht selbst tragen zu müssen.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe des Mieters gar nicht erst ein. Der Grund: Auch seine Beschwerde ans höchste Gericht erfüllte die Mindestanforderungen an eine Begründung offensichtlich nicht. Wer vor Bundesgericht klagt, muss klar darlegen, weshalb der angefochtene Entscheid falsch sein soll – das hat der Mieter versäumt.

Das Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten wurde ebenfalls abgelehnt. Da die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte, bestand kein Anspruch auf Kostenhilfe. Der Mieter muss nun Gerichtskosten von 500 Franken für das bundesgerichtliche Verfahren bezahlen.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 4D_65/2026

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