Ein Mann reichte Ende Dezember 2025 Strafanzeige gegen ein Unternehmen ein. Er warf der Firma unter anderem Betrug, Urkundenfälschung und Nötigung vor. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau lehnte es jedoch ab, eine Strafuntersuchung zu eröffnen, und erliess Mitte Januar 2026 eine entsprechende Verfügung.
Gegen diesen Entscheid hätte der Mann innerhalb von zehn Tagen Beschwerde einlegen können. Die Verfügung wurde ihm laut dem elektronischen Sendungsverlauf der Schweizerischen Post am 26. Januar 2026 am Postschalter ausgehändigt. Die Frist lief damit am 5. Februar 2026 ab. Der Mann reichte seine Beschwerde jedoch erst am 6. Februar 2026 ein – einen Tag zu spät. Das Obergericht des Kantons Aargau trat deshalb gar nicht erst auf die Beschwerde ein.
Vor Bundesgericht rügte der Mann, die Fristberechnung sei falsch. Die Behörden hätten sich nicht allein auf den elektronischen Sendungsverlauf der Post stützen dürfen; es fehle ein Empfangsnachweis mit Unterschrift. Die Bundesrichter liessen dieses Argument nicht gelten. Aus den Akten gehe klar hervor, dass die Sendung die fragliche Verfügung enthielt und dem Mann am 26. Januar 2026 übergeben wurde. Der Mann habe zudem nicht behauptet, die Verfügung gar nicht erhalten zu haben, und auch nicht angegeben, wann er sie seiner Meinung nach erhalten haben soll. Dass er kurz darauf inhaltlich dagegen Beschwerde erhob, mache seine Darstellung zusätzlich unglaubwürdig.
Das Bundesgericht bestätigte deshalb den Entscheid des Obergerichts. Die Beschwerde wurde abgewiesen. Der Mann muss die Gerichtskosten von 1200 Franken selbst tragen. Sein Gesuch, von diesen Kosten befreit zu werden, lehnten die Richter ab – zum einen weil seine Klage von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte, zum anderen weil er seine finanzielle Bedürftigkeit trotz Aufforderung nicht ausreichend belegt hatte.