Ein Mann aus dem Kanton Aargau hatte Strafanzeigen gegen Mitarbeitende der Staatsanwaltschaft, der Kantonspolizei sowie verschiedener Gerichte eingereicht. Die zuständige Oberstaatsanwaltschaft lehnte es ab, diese Anzeigen zu verfolgen. Das Obergericht des Kantons Aargau trat auf seine dagegen gerichteten Beschwerden nicht ein. Ausserdem wies es ein Gesuch des Mannes ab, wonach eine Oberstaatsanwältin wegen angeblicher Befangenheit hätte ausgeschlossen werden sollen.
Gegen diese Entscheide des Aargauer Obergerichts wandte sich der Mann ans Bundesgericht und reichte gleich zwei Beschwerden ein. Zusätzlich schickte er unaufgefordert zahlreiche weitere Unterlagen ein, die jedoch nicht berücksichtigt werden konnten, weil sie nach Ablauf der gesetzlichen Frist eintrafen. Das Bundesgericht vereinigte die beiden Verfahren, da sie denselben Sachverhalt betrafen.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerden nicht ein. Zum einen fehlte dem Mann die nötige Berechtigung, um in dieser Sache überhaupt vor Bundesgericht zu klagen: Ansprüche gegen Behördenmitglieder richten sich nach dem kantonalen Haftungsrecht und sind öffentlich-rechtlicher Natur – sie können nicht im Rahmen eines Strafverfahrens geltend gemacht werden. Zum anderen genügten die Eingaben den Anforderungen an eine ordentliche Begründung nicht. So begnügte sich der Mann etwa beim Befangenheitsvorwurf gegen die Oberstaatsanwältin mit pauschalen Behauptungen einer «qualifizierten Befangenheit», ohne dies näher zu belegen. Auch ein Ausstandsgesuch gegen eine Bundesrichterin wies das Gericht ab, da jede konkrete Begründung fehlte.
Das Bundesgericht auferlegte dem Mann Gerichtskosten von 1000 Franken. Sein Gesuch, von diesen Kosten befreit zu werden, lehnte das Gericht wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Eingaben ab. Zudem warnte es ihn ausdrücklich: Sollte er künftig querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden einreichen, werde das Gericht darauf ebenfalls nicht eintreten – und dies wiederum auf seine Kosten.