Ein 1963 geborener Mann aus Genf leidet seit einem Sturz im Jahr 2009 an chronischen Rückenproblemen. Nach einer Wirbelsäulenoperation und mehreren abgelehnten IV-Gesuchen stellte er 2018 erneut einen Antrag auf Invalidenrente. Er gab an, seit Juli 2018 nicht mehr arbeitsfähig zu sein. Die IV-Stelle Genf lehnte auch diesen Antrag ab, nachdem eine bidisziplinäre Begutachtung – rheumatologisch und psychiatrisch – keine dauerhaft einschränkende Erkrankung festgestellt hatte.
Das Genfer Kantonsgericht folgte dieser Einschätzung nicht vollständig. Es ordnete eine neue psychiatrische Begutachtung an, weil die Frage der Nebenwirkungen des Schmerzmedikaments Temgesic – einem Opioid, das der Betroffene langfristig einnimmt – nicht ausreichend geklärt worden war. Die neue Gutachterin stellte zwar keine psychiatrische Erkrankung fest, hielt aber fest, dass die Dauereinnahme von Opioiden Nebenwirkungen wie Müdigkeit, Schläfrigkeit und Konzentrationsprobleme verursachen könne. Gestützt darauf sprach das Kantonsgericht dem Mann ab Juli 2019 eine Dreiviertelsrente zu.
Die IV-Stelle Genf zog diesen Entscheid ans Bundesgericht weiter – und bekam Recht. Die Bundesrichter stellten fest, dass das Gerichtsgutachten einen wesentlichen Widerspruch enthält: Die Gutachterin erklärte sich einerseits für nicht zuständig, die Auswirkungen der Opioidbehandlung auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen – schloss aber andererseits genau daraus auf eine erhebliche Einschränkung. Zudem stützten sich beide Gutachten vor allem auf allgemeine wissenschaftliche Literatur, ohne die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Das Bundesgericht hob sowohl den kantonalen Entscheid als auch die Verfügung der IV-Stelle auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung zurück. Die IV-Stelle muss nun ein neues Gutachten einholen – etwa bei einem Spezialisten für innere Medizin oder Pharmakologie –, das konkret klärt, ob und in welchem Ausmass das Schmerzmedikament die Arbeitsfähigkeit des Mannes beeinträchtigt und ob eine Anpassung der Behandlung möglich wäre. Die Verfahrenskosten von 800 Franken trägt der Versicherte.