Ein 1983 geborener Entwicklungsingenieur kündigte im November 2024 seine Stelle bei seinem Arbeitgeber per Ende Februar 2025, ohne eine neue Stelle in Aussicht zu haben. Kurz darauf meldete er sich arbeitslos und beantragte Arbeitslosenentschädigung. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Schaffhausen verhängte daraufhin eine Sperrfrist von 39 Tagen, weil sie die Arbeitslosigkeit als selbstverschuldet einstufte.
Der Ingenieur wehrte sich gegen diesen Entscheid und argumentierte, sein Arbeitgeber habe von ihm Tätigkeiten ausserhalb seines vertraglich vereinbarten Aufgabenbereichs verlangt und damit seine Befugnisse überschritten. Dies habe es ihm unzumutbar gemacht, die Stelle weiterzuführen. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wies seine Klage ab. Aus einem E-Mail des Arbeitgebers vom 12. November 2024 gehe vielmehr hervor, dass dieser dem Ingenieur ausdrücklich bis zu einem Jahr Zeit eingeräumt hatte, eine neue Stelle zu suchen – und zwar zu den bisherigen Konditionen. Es wäre dem Ingenieur also möglich und zumutbar gewesen, erst nach einer verbindlichen Zusage einer neuen Stelle zu kündigen.
Auch vor Bundesgericht hatte der Ingenieur keinen Erfolg. Die Richter stellten fest, dass er seine Vorwürfe gegenüber dem Arbeitgeber zu keinem Zeitpunkt konkret belegt hatte. Weder legte er ärztliche Zeugnisse vor, die eine gesundheitliche Unzumutbarkeit hätten belegen können, noch zeigte er auf, welche Arbeiten der Arbeitgeber unzulässigerweise von ihm verlangt haben soll. Seine Eingabe beschränkte sich weitgehend darauf, die eigene Sichtweise zu wiederholen, ohne die Argumentation des Obergerichts substanziell zu widerlegen.
Das Bundesgericht bestätigte deshalb die Sperrfrist von 39 Tagen ohne Arbeitslosenentschädigung. Zudem muss der Ingenieur die Verfahrenskosten von 500 Franken tragen.