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Demonstrantin muss Busse zahlen – Widerstand gegen Polizeikontrolle bleibt strafbar

Eine Frau wehrte sich bei einer unbewilligten Kundgebung in Basel körperlich gegen eine Polizeikontrolle. Ihre Verurteilung zu einer Geldstrafe und Busse wird bestätigt.

Publikationsdatum: 31. Juli 2026

Am 4. Juli 2020 nahm die Frau an einer unbewilligten Demonstration in Basel teil, die sich in der Nähe der Staatsanwaltschaft formiert hatte. Als die Polizei die Teilnehmenden im sogenannten Nachtigallenwäldeli einkesselte und eine Personenkontrolle ankündigte, weigerte sich die Frau, den Kessel freiwillig zu verlassen. Stattdessen hakte sie sich bei Mitdemonstrierenden ein und sperrte sich körperlich gegen ihre Herauslösung. Erst rund 90 Minuten nach der ersten Ankündigung konnte sie kontrolliert werden.

Das Basler Strafgericht verurteilte sie wegen Behinderung einer Amtshandlung und Erschwerung des Polizeidienstes zu einer bedingten Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu je 30 Franken sowie einer Busse von 100 Franken. Das Appellationsgericht bestätigte dieses Urteil. Dagegen zog die Frau ans Bundesgericht und argumentierte, ihre Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit sei verletzt worden. Politische Kundgebungen stünden auch ohne Bewilligung unter dem Schutz der Grundrechte, und die Polizei hätte die noch laufende Demonstration tolerieren müssen.

Das Bundesgericht wies die Argumentation zurück. Es stellte klar, dass die Frau nicht für ihre Teilnahme an der Demonstration verurteilt wurde, sondern ausschliesslich für ihr Verhalten gegenüber der Polizei im Kessel. Die Personenkontrolle sei auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage erfolgt und verhältnismässig gewesen. Die Versammlungsfreiheit schütze nicht davor, sich einer rechtmässig angeordneten Polizeikontrolle zu widersetzen.

Auch die Höhe der Strafe spreche nicht gegen die Grundrechte der Frau: Die Sanktion sei sehr tief ausgefallen und habe sie nur geringfügig in der Ausübung ihrer Freiheiten beeinträchtigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, da die Beschwerde als aussichtslos galt. Die Gerichtskosten von 1200 Franken gehen zulasten der Beschwerdeführerin.

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Urteilsnummer: 6B_175/2024

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