Ein 46-jähriger türkischer Staatsangehöriger, der seit 1994 in der Schweiz lebt, wurde vom Bezirksgericht Baden wegen mehrfacher Nötigung und wiederholter Missachtung eines Kontakt- und Rayonverbots zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt. Zusätzlich ordneten die Richter eine Landesverweisung von fünf Jahren an. Der Mann hatte kurz nach einer Haftentlassung erneut gegen ein bestehendes Kontaktverbot verstossen – offenbar im Zusammenhang mit seiner Ex-Ehefrau.
Der Verurteilte wehrte sich gegen die Landesverweisung und argumentierte unter anderem, er habe seine prägende Jugendzeit in der Schweiz verbracht, seine beiden Töchter und seine gesamte Familie lebten hier. Zudem verwies er auf ein laufendes Strafverfahren in der Türkei sowie auf einen früheren Flüchtlingsstatus. Das Obergericht des Kantons Aargau wies seine Berufung ab – und das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid nun.
Die Richter betonten, dass der Mann seit seinem frühen Erwachsenenalter immer wieder straffällig geworden sei. Zwischen 2003 und 2021 ergingen gegen ihn 18 Strafbefehle, dazu kommen mehrere unbedingte Freiheitsstrafen. Von einer gelungenen Integration könne keine Rede sein: Seine Deutschkenntnisse blieben trotz 30-jährigem Aufenthalt hinter den Erwartungen zurück, und er habe wiederholt gezeigt, dass er nicht bereit sei, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Eine günstige Prognose für künftiges Wohlverhalten sei nicht möglich.
Hinsichtlich einer Rückkehr in die Türkei befanden die Richter, eine Wiedereingliederung sei dem Mann zumutbar. Er habe dort die Primarschule besucht, verfüge über die nötige Sprachkompetenz und unterhalte noch Kontakte zu Verwandten. Sein früherer Flüchtlingsstatus falle nicht ins Gewicht, da er 2011 freiwillig darauf verzichtet hatte. Konkrete Hinweise auf eine drohende Folter oder unmenschliche Behandlung bei einer Rückkehr seien nicht belegt. Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung überwiege das private Interesse des Mannes am Verbleib in der Schweiz klar.