Ein 1964 geborener Baufacharbeiter stürzte im Oktober 2019 bei der Arbeit von einem Gerüst und zog sich dabei ein leichtes Schädelhirntrauma, ein Brustkorbtrauma sowie eine Wirbelsäulenverletzung zu. Die Suva übernahm zunächst die Behandlungskosten und zahlte ein Taggeld. Ab Januar 2023 sprach sie dem Verunfallten eine Invalidenrente zu, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 37 Prozent, sowie eine Entschädigung für die erlittene körperliche Beeinträchtigung.
Der Bauarbeiter wehrte sich gegen diese Einstufung und verlangte höhere Leistungen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich korrigierte den Invaliditätsgrad leicht auf 38 Prozent, wies die weitergehenden Forderungen aber ab. Konkret bedeutet dies: Als Baufacharbeiter kann der Mann nicht mehr arbeiten, leichte handwerkliche Tätigkeiten im Sitzen sind ihm jedoch zu 80 Prozent zumutbar – unter Berücksichtigung eines Schmerzsyndroms und einer Blasenfunktionsstörung.
Vor Bundesgericht rügte der Bauarbeiter, der Suva-Arzt habe sich nicht ausreichend mit einem früheren Bericht auseinandergesetzt, der ihm lediglich eine Arbeitsfähigkeit von rund 35 Prozent attestiert hatte. Die Richter wiesen diesen Einwand zurück: Zum Zeitpunkt der späteren ärztlichen Beurteilung durch den Suva-Neurologen lagen umfassendere medizinische Abklärungen vor. Insbesondere hatte sich gezeigt, dass keine unfallbedingten kognitiven Defizite vorhanden waren – auf diese hatte sich der frühere Bericht bei seiner deutlich tieferen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit massgeblich gestützt.
Die Richter kamen zum Schluss, dass die ärztliche Beurteilung der Suva schlüssig und zuverlässig ist und keine weiteren Abklärungen nötig sind. Der Bauarbeiter erhält damit weiterhin eine Invalidenrente auf Basis eines Invaliditätsgrads von 38 Prozent und muss zudem die Gerichtskosten von 800 Franken tragen.