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Firmengründer bekommt keine Insolvenzentschädigung der Arbeitslosenkasse

Ein Firmengründer forderte über 113'000 Franken von der Arbeitslosenkasse, weil seine Gesellschaft Konkurs ging. Die Richter lehnten dies ab, weil er als Verwaltungsrat der Firma galt.

Publikationsdatum: 31. Juli 2026

Ein Mann hatte 1983 eine Aktiengesellschaft in Genf gegründet, die später mehrfach umbenannt wurde. Im September 2025 erklärte das Genfer Gericht die Gesellschaft für bankrott. Daraufhin beantragte der Gründer bei der kantonalen Arbeitslosenkasse Genf eine sogenannte Insolvenzentschädigung – eine Zahlung, die Arbeitnehmer erhalten können, wenn ihr Arbeitgeber zahlungsunfähig wird und ausstehende Löhne nicht mehr bezahlen kann. Er forderte insgesamt rund 113'000 Franken.

Die Arbeitslosenkasse lehnte den Antrag ab. Sie begründete dies damit, dass der Mann als Verwaltungsrat der Gesellschaft eine arbeitgeberähnliche Stellung innegehabt habe. Personen in einer solchen Position haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung, weil sie als Teil der Unternehmensführung gelten. Das Genfer Kantonsgericht bestätigte diese Einschätzung.

Vor Bundesgericht machte der Firmengründer geltend, er habe innerhalb der Gesellschaft gar keine echte Entscheidungsmacht gehabt und keinen Einfluss auf die Finanzen nehmen können. Zudem habe er seine Stellung als Verwaltungsrat bereits einen Monat vor dem Konkursurteil aufgegeben. Das Bundesgericht wies diese Argumente zurück. Nach geltender Rechtsprechung müssen bei Mitgliedern eines Verwaltungsrats die konkreten Machtverhältnisse im Unternehmen nicht einzeln geprüft werden – die formelle Stellung als Verwaltungsrat reicht aus, um den Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu verneinen. Auch der späte Rückzug aus dem Verwaltungsrat kurz vor dem Konkurs änderte daran nichts.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde als offensichtlich unbegründet ab. Da die Klage von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte, wurde dem Firmengründer auch keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Er muss die Gerichtskosten von 500 Franken selbst tragen.

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Urteilsnummer: 8C_202/2026

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