Ein Genfer Gericht hatte einen Mann wegen Beleidigung schuldig gesprochen und ihn zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à 20 Franken verurteilt. Die Frau, die ihn angezeigt hatte, wollte zusätzlich eine Entschädigung von 44'000 Franken für das ihr zugefügte Unrecht erhalten. Diesen Antrag stellte sie jedoch erst im Berufungsverfahren – also zu einem Zeitpunkt, zu dem solche Forderungen nicht mehr zulässig waren.
Das Genfer Berufungsgericht bestätigte im Mai 2026 das ursprüngliche Urteil gegen den verurteilten Mann, lehnte aber den Entschädigungsantrag der Klägerin ab. Die Begründung: Sie hätte ihre Forderung bereits vor dem erstinstanzlichen Gericht stellen müssen. Da sie dies versäumt hatte, konnte das Gericht darauf nicht mehr eintreten.
Die Frau wandte sich daraufhin ans Bundesgericht und reichte dort zwei kurze Eingaben ein. Doch auch dort blieb sie erfolglos – nicht weil ihre Forderung inhaltlich falsch gewesen wäre, sondern weil ihre Eingaben den formalen Anforderungen nicht genügten. Wer ans Bundesgericht gelangt, muss klar darlegen, inwiefern das vorinstanzliche Urteil falsch ist und welche Punkte angefochten werden. Die Frau tat dies nicht: Sie formulierte kaum konkrete Anträge und setzte sich nicht mit der Begründung des Berufungsgerichts auseinander.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe deshalb gar nicht erst ein. Ausnahmsweise wurden der Frau keine Verfahrenskosten auferlegt. Ihr Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege – also die Befreiung von Kosten und die Bestellung eines Anwalts auf Staatskosten – wurde damit gegenstandslos.