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Steuerbehörde muss Steuerpflichtigem Akteneinsicht gewähren

Deutschland ersuchte die Schweiz um Steuerinformationen über einen Mann. Die Schweizer Steuerbehörde wollte Kontaktdaten der deutschen Behörde schwärzen – zu Unrecht.

Publikationsdatum: 03. August 2026

Das deutsche Bundeszentralamt für Steuern stellte im August 2023 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) ein Amtshilfeersuchen betreffend einen in der Schweiz ansässigen Steuerpflichtigen. Die ESTV entschied, dem deutschen Ersuchen stattzugeben und Informationen zu übermitteln. Der Betroffene wehrte sich dagegen und verlangte vollständige Einsicht in die Akten – darunter auch in jene Teile, die die ESTV geschwärzt hatte.

Die ESTV hatte im Amtshilfeersuchen die Kontaktdaten der deutschen Behörde sowie die Namen und Kontaktangaben der zuständigen deutschen Mitarbeitenden unkenntlich gemacht. Sie begründete dies damit, dass das internationale Verständnis von Vertraulichkeit im Bereich des Steuerinformationsaustauschs eine solche Geheimhaltung verlange. Gestützt auf eine Aktualisierung des OECD-Musterkommentars vom Februar 2024 vertrat die ESTV die Ansicht, Steuerpflichtige dürften nur Einsicht in jene Informationen erhalten, die für den Ausgang ihrer Steuerangelegenheit tatsächlich relevant seien. Das Bundesverwaltungsgericht hiess das Gesuch des Betroffenen auf vollständige Akteneinsicht gut – woraufhin die ESTV das Bundesgericht anrief.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der ESTV ab. Es hält fest, dass das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland keine generelle Pflicht enthält, Kontaktdaten der ersuchenden Behörde gegenüber dem Betroffenen geheim zu halten. Eine Einschränkung der Akteneinsicht sei nur zulässig, wenn die wirksame Durchführung der Amtshilfe konkret gefährdet wäre – etwa wenn die ersuchende Behörde glaubhaft machen könnte, dass ihre Mitarbeitenden durch die Offenlegung persönlichen Nachteilen ausgesetzt würden. Solche Umstände lagen hier nicht vor.

Zudem betont das Bundesgericht, dass der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör ein umfassendes Akteneinsichtsrecht garantiert, das nicht davon abhängt, ob die Behörde eine Information als entscheidend einstuft. Die von der ESTV angestrebte Praxisänderung – gestützt allein auf den aktualisierten OECD-Kommentar – findet im Abkommenstext keine hinreichende Grundlage und ist mit dem Schweizer Verfassungsrecht nicht vereinbar. Die ESTV muss dem Betroffenen zudem eine Parteientschädigung von 2500 Franken bezahlen.

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Urteilsnummer: 2C_157/2024

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