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Kläger muss Gerichtskosten selbst tragen – kein Anspruch auf Gratis-Rechtsschutz

Ein Mann hatte beantragt, dass der Staat seine Prozesskosten übernimmt. Die Richter lehnten ab, weil er finanziell dazu in der Lage ist.

Publikationsdatum: 03. August 2026

Ein Mann reichte beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen das Bundesamt für Verkehr ein und beantragte gleichzeitig, dass der Staat seine Verfahrenskosten übernimmt – er sei nicht in der Lage, diese selbst zu bezahlen. Das Bundesverwaltungsgericht lehnte dieses Gesuch ab und forderte ihn auf, einen Kostenvorschuss von 1000 Franken zu leisten. Dagegen wehrte sich der Mann beim Bundesgericht.

Das Bundesgericht prüfte, ob der Mann tatsächlich zu wenig Geld hat, um die Prozesskosten aus eigener Kraft zu tragen. Massgebend ist dabei, ob jemand für die Gerichtskosten Mittel aufwenden müsste, die er eigentlich für seinen Lebensunterhalt benötigt. Das Gericht stellte fest, dass dem Mann nach Abzug aller anerkannten Ausgaben monatlich mindestens 934 Franken übrig bleiben – genug, um den Kostenvorschuss von 1000 Franken innerhalb weniger Monate zu bezahlen.

Der Mann hatte verschiedene zusätzliche Ausgaben geltend gemacht: Handykosten von rund 147 Franken, Reisekosten von 400 Franken sowie Ausbildungskosten für einen Pflegehelferkurs von 150 Franken monatlich. Ausserdem wollte er monatliche Kreditkartenrückzahlungen von 500 Franken und selbst entstandene Gerichtskosten von 300 Franken berücksichtigt haben. Das Gericht akzeptierte diese Positionen grösstenteils nicht: Kreditkartenschulden, die für Reisen und nicht notwendige Ausgaben entstanden sind, werden bei solchen Berechnungen grundsätzlich nicht angerechnet. Kommunikations- und Reisekosten sind im gesetzlich vorgesehenen Grundbetrag bereits enthalten, und ein besonderer Bedarf wurde nicht ausreichend belegt.

Das Bundesgericht bestätigte damit den Entscheid der Vorinstanz: Der Mann ist nicht mittellos im rechtlichen Sinne und hat deshalb keinen Anspruch auf einen kostenlosen Rechtsbeistand oder eine Befreiung von den Verfahrenskosten. Auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Bundesgericht selbst wurde abgelehnt. Er muss die Gerichtskosten von 500 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 2C_184/2026

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