Das Veterinäramt des Kantons Zürich hatte einer Frau bereits früher die Pferdehaltung teilweise untersagt und dieses Verbot im Juli 2020 ausgeweitet. Ab November 2020 durfte sie nur noch eine begrenzte Anzahl Tiere halten, an einem bestimmten Standort war ihr die Haltung von Pferden gänzlich verboten. Im Juni 2021 nahm das Veterinäramt ihr 15 Pferde weg, weil sie sich nicht an die Auflagen gehalten hatte.
Die Frau versuchte daraufhin, das Tierhalteverbot auf dem Rechtsweg anzufechten. Alle kantonalen Instanzen – die Gesundheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich – wiesen ihre Einwände ab. Auch das Bundesgericht lehnte ihre Beschwerde im Januar 2024 ab und bestätigte damit das Tierhalteverbot.
Im April 2026 wandte sich die Frau erneut ans Bundesgericht. Sie verlangte, das Urteil von 2024 nochmals zu überprüfen, weil sie nach eigenen Angaben erst am 30. Januar 2026 Einsicht in entscheidrelevante Unterlagen erhalten habe – darunter Transportdokumente und Bild- sowie Videomaterial aus der Zeit, als die Tiere unter behördlicher Obhut standen. Eine solche nachträgliche Überprüfung ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich: Die betroffene Person muss nachweisen, dass sie die neuen Beweise trotz sorgfältiger Bemühungen nicht früher hätte vorlegen können, und sie muss ihren Antrag innerhalb von 90 Tagen nach der Entdeckung einreichen.
Das Bundesgericht trat auf das Gesuch nicht ein. Die Frau hatte weder Belege dafür eingereicht, dass sie die Frist eingehalten hatte, noch hatte sie die angeblich neuen Unterlagen tatsächlich beigelegt. Ihre blossen Behauptungen genügten den gesetzlichen Anforderungen nicht. Zudem wäre die 90-tägige Frist – gerechnet ab dem von ihr genannten Datum – bereits am 15. Mai 2026 abgelaufen, ohne dass weitere Eingaben beim Gericht eingegangen wären. Die Frau muss die Gerichtskosten von 1000 Franken selbst tragen.