Ein Mann, der seit einem Unfall im Jahr 1995 unter kognitiven Einschränkungen infolge eines Schädelhirntraumas leidet, studierte Umweltnaturwissenschaften im Masterstudiengang an der ETH Zürich. Ende des Herbstsemesters 2023 erreichte er die maximale Studiendauer von vier Jahren. Er beantragte daraufhin gestützt auf das Behindertengleichstellungsgesetz eine Verlängerung seiner Studienzeit um dreieinhalb Jahre.
Die ETH Zürich bewilligte zunächst eine vorläufige Verlängerung um zwei Semester, knüpfte eine weitere Verlängerung jedoch an das Erbringen bestimmter Studienleistungen. Die zuständige Beschwerdekommission und das Bundesverwaltungsgericht bestätigten diese Entscheidung. Auch das Bundesgericht wies die Beschwerde des Studenten im November 2025 ab.
Im Juni 2026 versuchte der Student, das Bundesgerichtsurteil vom November 2025 nachträglich anfechten zu lassen. Er stützte sich dabei auf ein Bestätigungsschreiben eines pensionierten Forschungsgruppenleiters vom 1. April 2026, das seine Situation belegen sollte. Eine solche nachträgliche Überprüfung ist jedoch nur möglich, wenn neue Beweismittel vorgelegt werden, die bereits vor dem ursprünglichen Urteil existierten und damals trotz aller Sorgfalt nicht eingereicht werden konnten.
Das Bundesgericht trat auf den Antrag des Studenten gar nicht erst ein. Das Schreiben des pensionierten Forschungsgruppenleiters war erst nach dem Urteil vom November 2025 entstanden und erfüllte damit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine nachträgliche Überprüfung nicht. Der Student muss zudem Gerichtskosten von 300 Franken tragen.