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Inhaftierter muss Verfahrenskosten selbst tragen

Ein Internierter wollte eine Kostenvorschusspflicht anfechten. Seine Eingabe war jedoch zu wenig begründet und wurde nicht behandelt.

Publikationsdatum: 03. August 2026

Ein Mann, der sich in einer Verwahrungsmassnahme befindet, hatte gegen eine Entscheidung der Berner Sicherheitsdirektion Beschwerde eingereicht. Dabei ging es um die Prüfung seiner bedingten Entlassung aus der Verwahrung. Das bernische Obergericht forderte ihn daraufhin auf, innerhalb von zehn Tagen einen Kostenvorschuss von 1'000 Franken zu leisten, um das Verfahren weiterzuführen.

Gegen diese Anordnung wandte sich der Internierte ans Bundesgericht. In seiner Eingabe erklärte er lediglich, er erhebe «Einspruch» gegen den Entscheid, soweit dies «regelkonform» sei. Zudem gab er an, den geforderten Betrag, den er sich in der Strafanstalt «hart erarbeitet» habe, bereits an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Bern überwiesen zu haben.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Es hielt fest, dass eine Beschwerde an das höchste Gericht eine klare und sachbezogene Begründung erfordert: Der Beschwerdeführer muss konkret darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid das Recht verletzt. Der Internierte hatte jedoch keinerlei inhaltliche Kritik am Entscheid des Obergerichts geäussert und damit die Mindestanforderungen an eine gültige Eingabe nicht erfüllt.

Da der Internierte mit seiner Eingabe scheiterte, muss er die Gerichtskosten von 800 Franken selbst tragen. Der Entscheid des Berner Obergerichts, wonach er den Kostenvorschuss von 1'000 Franken zu leisten hat, bleibt damit bestehen.

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Urteilsnummer: 7B_680/2026

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