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Senegalese muss die Schweiz verlassen – Ehe war zu kurz

Ein Senegalese verlor seine Aufenthaltsbewilligung, weil seine Ehe mit einer Französin nach weniger als einem Jahr scheiterte. Die Richter bestätigen die Ausweisung.

Publikationsdatum: 03. August 2026

Ein 1995 geborener Senegalese reiste im Februar 2024 in die Schweiz ein und heiratete wenige Monate später eine in der Schweiz niedergelassene französische Staatsangehörige. Aufgrund dieser Ehe erhielt er vom Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung, die bis 2029 gültig gewesen wäre. Bereits im November 2024 stellte ein Gericht fest, dass das Ehepaar getrennt lebt. Daraufhin widerrief das Migrationsamt im August 2025 die Bewilligung und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengenraum an.

Der Mann wehrte sich gegen diese Entscheidung und argumentierte, eine Rückkehr in den Senegal sei für ihn unzumutbar: Er habe dort alles verkauft, um in die Ehe zu investieren, und habe keine Angehörigen mehr, die ihn bei einer Rückkehr unterstützen könnten. Zudem verwies er auf seine gelungene Integration in der Schweiz. Die Zürcher Behörden und das Verwaltungsgericht wiesen seine Einwände jedoch ab. Die eheliche Gemeinschaft hatte weniger als drei Jahre gedauert, weshalb er keinen gesetzlichen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz geltend machen konnte.

Das Bundesgericht trat auf seine weiteren Rechtsmittel nicht ein. Es hielt fest, dass der Mann die behaupteten Schwierigkeiten bei einer Rückkehr in den Senegal nicht ausreichend belegt hatte. Allgemeine Behauptungen über den Verkauf von Besitz und fehlende familiäre Unterstützung reichten angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer nicht aus, um einen sogenannten nachehelichen Härtefall zu begründen. Auch der Hinweis auf seine Integration in der Schweiz änderte daran nichts, da dieser Umstand für die massgebliche Rechtsfrage nicht entscheidend war.

Der Senegalese muss nun die Gerichtskosten von 800 Franken tragen. Sein Gesuch, von diesen Kosten befreit zu werden, wurde ebenfalls abgelehnt, da sein Rechtsmittel von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte.

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Urteilsnummer: 2C_416/2026

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