Ein 1989 geborener Gerätemonteur zog sich im Juli 2020 bei der Arbeit einen Sehnenriss am rechten Oberschenkel zu. Die Suva anerkannte den Unfall und übernahm die Kosten für eine Hüftoperation im Juni 2021. Bei diesem Eingriff wurden neben den unfallbedingten Schäden auch bereits bestehende Verschleisserscheinungen in der Hüfte mitbehandelt. Nach der Operation erlangte der Mann zunächst seine volle Arbeitsfähigkeit zurück.
Im September 2023 meldete der Gerätemonteur einen Rückfall mit erneuten Hüftschmerzen. Ein Chefarzt stellte fest, dass diese Beschwerden auf Verwachsungen zurückzuführen waren – eine bekannte Komplikation, die bei rund vier bis fünf Prozent solcher Hüfteingriffe auftritt. Die Suva weigerte sich jedoch, für diesen Rückfall zu zahlen. Sie argumentierte, die Komplikation sei ausschliesslich auf den nicht unfallbedingten Teil der Operation zurückzuführen.
Das Kantonsgericht Luzern gab dem Gerätemonteur recht und verpflichtete die Suva zur Leistung. Die Suva zog den Fall ans Bundesgericht weiter – ohne Erfolg. Die Richter hielten fest: Wer als Unfallversicherer eine Operation vollständig übernimmt, muss auch für sämtliche Komplikationen dieses Eingriffs geradestehen. Eine nachträgliche Aufteilung der Operation in einen unfallbedingten und einen nicht unfallbedingten Teil widerspreche dem Sinn des Gesetzes, das solche schwierigen Abgrenzungen gerade vermeiden wolle.
Das Bundesgericht betonte zudem, dass es keine Rolle spiele, ob die Komplikationsfolgen erst mit zeitlicher Verzögerung auftraten. Entscheidend sei, dass die Beschwerden eine Folge des von der Suva übernommenen Eingriffs darstellten. Die Suva muss nun die Behandlungskosten tragen und dem Gerätemonteur zusätzlich 3'000 Franken Verfahrenskosten erstatten.