Eine Frau war seit Februar 2023 als Bereichsleiterin beim Bundesamt für Strassen tätig. Im September 2025 warf ihr Arbeitgeber ihr ungenügende Leistungen vor, ersetzte sie durch eine neue Führungskraft und wies ihr ein anderes Büro zu. Am 15. Dezember 2025 kündigte das Bundesamt das Arbeitsverhältnis per Ende März 2026 und stellte sie sofort frei. Die Frau wehrte sich dagegen vor dem Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter anderem, dass die Kündigung vorläufig keine Wirkung entfalten solle.
Das Bundesverwaltungsgericht lehnte diese Anträge mit Entscheid vom 1. April 2026 ab. Dagegen wollte die Frau beim Bundesgericht Beschwerde einlegen. Die Frist dafür lief am 8. Mai 2026 um Mitternacht ab. Gemäss den Angaben der Post wurde ihr Einschreiben jedoch erst am 9. Mai 2026 um 00:05 Uhr aufgegeben – also fünf Minuten zu spät.
Die Frau beantragte daraufhin, ihr die versäumte Frist wiederherzustellen. Sie machte geltend, sie sei unverschuldet verhindert gewesen: Ein Bahnübergang in Payerne sei zwischen 23:45 Uhr und 00:02 Uhr wegen Bauarbeiten geschlossen gewesen, was sie um 17 Minuten verzögert habe. Sie habe ihr Zuhause rund 25 Minuten vor Mitternacht verlassen. Als Belege reichte sie eine eidesstattliche Erklärung sowie einen Screenshot der SBB-Website ein, der die Streckenstörung bestätigt.
Die Bundesrichter wiesen das Gesuch ab. Sie hielten fest, dass die Frau hätte einkalkulieren müssen, dass auf dem Weg zur Post unvorhergesehene Ereignisse eintreten können. Sie hätte früher aufbrechen oder einen anderen Weg wählen müssen. Wer eine Frist bis zur letzten Minute ausschöpft, trägt das Risiko unerwarteter Hindernisse selbst. Das Gericht betonte, dass eine strikte Fristenpraxis der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit dient – auch ein Fünf-Minuten-Rückstand führt daher zur Unzulässigkeit der Beschwerde. Auch eine zweite Eingabe der Frau, mit der sie dem Bundesverwaltungsgericht vorwarf, nicht rechtzeitig über ihre Anträge entschieden zu haben, blieb erfolglos: Sie hatte das Gericht zuvor nicht förmlich zur Beschleunigung aufgefordert, was Voraussetzung für eine solche Rüge gewesen wäre.