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Verurteilter Pädosexueller kann Urteil nicht anfechten

Ein wegen sexueller Handlungen mit Kindern Verurteilter konnte seine Beschwerde nicht gültig einreichen. Das Gericht trat auf den Fall nicht ein, weil die nötige Vollmacht fehlte.

Publikationsdatum: 03. August 2026

Ein Mann aus dem Kanton Waadt wurde wegen Nötigung, sexueller Handlungen mit Kindern und Pornografie zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Zusätzlich ordnete das Gericht eine stationäre therapeutische Massnahme an, also eine Behandlung in einer geschlossenen Einrichtung. Das Waadtländer Kantonsgericht bestätigte dieses Urteil im Februar 2026.

Der Verurteilte liess daraufhin durch einen Anwalt eine Beschwerde beim Bundesgericht einreichen. Dabei fehlte jedoch eine entscheidende Voraussetzung: Der Anwalt konnte keine gültige Vollmacht vorlegen, die ihn zur Vertretung seines Mandanten berechtigt hätte. Das Bundesgericht setzte dem Anwalt eine Frist, um diesen Mangel zu beheben, und verlängerte diese auf Antrag sogar noch einmal.

Innerhalb der gesetzten Frist teilte der Anwalt dem Gericht mit, dass er keine Vollmacht vorlegen könne und den Verurteilten nicht mehr vertrete. Das Bundesgericht wandte sich daraufhin direkt an den Verurteilten und räumte ihm bis Ende Juni 2026 die Möglichkeit ein, die eingereichte Beschwerde mit seiner eigenen Unterschrift zu bestätigen. Auch diese Frist liess er ungenutzt verstreichen.

Da weder der Anwalt seine Vertretungsbefugnis nachweisen konnte noch der Verurteilte die Eingabe selbst unterzeichnete, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Das Urteil des Kantonsgerichts mit der Freiheitsstrafe und der therapeutischen Massnahme bleibt damit rechtskräftig. Gerichtskosten wurden ausnahmsweise keine erhoben.

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Urteilsnummer: 6B_324/2026

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