Symbolbild

77-Jährige darf sich in der Schweiz wieder frei bewegen

Eine ältere Frau stand seit fast zwei Jahren unter Hausarrest. Die Richter hoben diese Einschränkung wegen ihres Alters und Gesundheitszustands auf.

Publikationsdatum: 03. August 2026

Die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wirft einer 77-jährigen Frau und ihrem Ehemann vor, im September 2022 eine Wohnung im Namen eines Freundes aus dem Ausland gekauft und sich als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen zu haben. Nach dem Tod dieses Freundes sollen sie die Liegenschaft für sich selbst verwendet haben, ohne potenzielle Erben zu informieren. Ausserdem wird ihnen ein Verstoss gegen das Gesetz vorgeworfen, das den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland regelt.

Weil die Behörden befürchteten, die Frau könnte ins Ausland fliehen und sich dem Verfahren entziehen, wurden ihr im November 2024 mehrere Auflagen gemacht: Sie musste eine Sicherheitsleistung von 100'000 Franken hinterlegen, ihre Ausweise wurden eingezogen, und sie durfte ihre Wohnung nur zu bestimmten Zeiten und in einem eng begrenzten Gebiet verlassen – überwacht mit einer elektronischen Fussfessel. Diese Massnahmen wurden mehrfach um je drei Monate verlängert.

Die Frau wehrte sich gegen die Verlängerung und machte geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich deutlich verschlechtert. Sie leidet laut ihrer behandelnden Psychologin unter schweren Depressionen, Angststörungen, Schlafproblemen und chronischer Erschöpfung. Die Richter gaben ihr in einem zentralen Punkt recht: Nach rund 20 Monaten unter diesen Auflagen, angesichts ihres Alters und ihres angeschlagenen Gesundheitszustands, sei die elektronische Überwachung und die Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit nicht mehr verhältnismässig. Die überwachte Eingrenzung wurde deshalb aufgehoben.

Die übrigen Auflagen bleiben jedoch bestehen: Die Frau muss weiterhin ihre Ausweise abgeben und darf die Schweiz nicht verlassen. Auch die hinterlegte Sicherheitssumme von 100'000 Franken bleibt eingefroren. Die Richter befanden, dass diese milderen Massnahmen ausreichen, um eine Flucht zu verhindern, und der Frau zumutbar seien – zumal sie ohnehin einen Teil des Jahres in der Schweiz lebt und ihr Ehemann Schweizer Staatsbürger ist.

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Urteilsnummer: 7B_833/2026

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