Das Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen hatte ein Stipendiengesuch eines Studenten abgelehnt. Dessen Vater erhob dagegen Rekurs, leistete jedoch weder den verlangten Kostenvorschuss von 600 Franken noch stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also darum, die Verfahrenskosten nicht selbst tragen zu müssen. Das Bildungsdepartement schrieb den Rekurs daraufhin ab. Weitere Eingaben des Studenten blieben erfolglos, ebenso eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, das dem Studenten Gerichtskosten von 1500 Franken auferlegte.
Der Student stellte anschliessend beim Verwaltungsgericht ein Gesuch, diese Gerichtskosten zu erlassen. Das Gericht wies das Gesuch ab. Es hielt fest, dass ein Erlass nur bei besonderen Umständen möglich sei. Da der Student – vertreten durch seinen prozesserfahrenen Vater – hätte wissen müssen, dass auch im Stipendienrecht keine kostenfreie gerichtliche Beurteilung aussichtsloser Rechtsmittel möglich ist, habe er die Kosten selbst verursacht. Zudem seien die wirtschaftlichen Verhältnisse des inzwischen volljährigen Studenten nicht ausreichend bekannt, um ihn als dauerhaft mittellos einzustufen.
Gegen diese Abweisung gelangte der Student ans Bundesgericht. Er berief sich dabei auf verfassungsmässige Rechte wie das Recht auf ein faires Verfahren und den Anspruch auf rechtliches Gehör. Die zuständige Bundesrichterin trat auf die Eingabe jedoch gar nicht erst ein: Der Student habe nicht konkret und detailliert dargelegt, inwiefern das Verwaltungsgericht diese Rechte verletzt haben soll. Pauschale Vorwürfe der Verfassungswidrigkeit genügten den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht.
Da das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintrat, wurde auch das Gesuch des Studenten um unentgeltliche Prozessführung für das bundesgerichtliche Verfahren abgewiesen. Zusätzlich zu den bereits bestehenden Gerichtskosten von 1500 Franken muss der Student nun weitere 500 Franken für das Verfahren vor Bundesgericht bezahlen.