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Psychiatriepatientin muss Zwangsbehandlung akzeptieren

Eine Frau mit schwerer psychischer Erkrankung wehrte sich gegen eine angeordnete Zwangsbehandlung. Die Richter traten auf ihre Eingabe nicht ein.

Publikationsdatum: 03. August 2026

Eine 1972 geborene Frau leidet an einer schweren psychischen Erkrankung – einer chronischen Psychose infolge einer paranoiden Schizophrenie oder einer schizoaffektiven Störung. Seit 2021 wurde sie mehrfach gegen ihren Willen in einer psychiatrischen Einrichtung im Kanton Neuenburg untergebracht, weil sie immer wieder die Behandlung abbrach, was zu erneuten psychischen Krisen führte. Zudem floh sie mehrfach aus der Einrichtung.

Im Dezember 2025 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Neuenburg eine Behandlung ohne Zustimmung der Betroffenen an und verlängerte kurz darauf erneut die Unterbringung. Die Frau legte dagegen Beschwerde beim kantonalen Gericht ein. Dieses erklärte den Teil ihrer Klage, der sich gegen die Unterbringung richtete, im Juni 2026 als gegenstandslos – die Frau hatte die Einrichtung im Februar 2026 mit Zustimmung der Ärzte verlassen. Den Einwand gegen die Zwangsbehandlung wies das Gericht ab.

Daraufhin wandte sich die Frau an das Bundesgericht. Sie schilderte ihre persönliche Situation und zweifelte an der Notwendigkeit der ihr aufgezwungenen Behandlung. Sie schlug alternative Massnahmen vor, etwa die Einnahme von Medikamenten in einer Apotheke oder regelmässige Blutkontrollen. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass sie keine konkreten rechtlichen Argumente gegen das Urteil der Vorinstanz vorbrachte. Sie setzte sich insbesondere nicht mit den übereinstimmenden medizinischen Gutachten auseinander, wonach sie die Schwere ihrer Erkrankung nicht einschätzen kann und ihr die nötige Urteilsfähigkeit fehlt. Auch die vom Gericht festgestellte Notwendigkeit der verschriebenen Behandlung – sowohl hinsichtlich des Medikaments als auch der Dosierung – blieb unbestritten.

Da die Eingabe den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung nicht genügte, trat das Bundesgericht darauf nicht ein. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde angesichts der besonderen Umstände verzichtet.

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Urteilsnummer: 5A_593/2026

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