Ein Grundeigentümer in Wohlen bei Bern hatte auf seiner Parzelle mehrere Bauten erstellt, die nicht den genehmigten Plänen entsprachen. So fehlte beim Treppenaufgang ein Geländer gänzlich, und jenes auf der Hauptterrasse wich in Form und Ausdehnung von der Baubewilligung ab. Zudem hatte er eine Umgebungsgestaltung mit Kunstrasen und Plastikpflanzen sowie einen Sichtschutz angebracht, ohne dafür eine Baubewilligung einzuholen. Der Nachbar hatte die Behörden auf diese Mängel aufmerksam gemacht.
Die Gemeinde Wohlen und später der Kanton Bern ordneten an, dass der Eigentümer den rechtmässigen Zustand wiederherstellen müsse. Er sollte das Geländer auf der Terrasse durch ein bewilligtes Staketengeländer ersetzen, das fehlende Geländer beim Treppenaufgang nachrüsten und die nicht bewilligte Umgebungsgestaltung entweder entfernen oder nachträglich bewilligen lassen. Der Eigentümer wehrte sich dagegen durch alle Instanzen – ohne Erfolg.
Das Bundesgericht bestätigte nun die Anordnungen der Berner Behörden. Zur Absturzsicherung hielt es fest, dass ein Staketengeländer auch für Erwachsene deutlich sicherer sei und die Sicherheit auch bei einem künftig veränderten Benutzerkreis gewährleistet sein müsse. Bezüglich der Umgebungsgestaltung mit Kunstrasen und Plastikpflanzen scheiterte der Eigentümer mit seinem Argument, die Behörden hätten den Zustand schon seit mehr als fünf Jahren kennen können und die Wiederherstellungspflicht sei deshalb verjährt. Das Gericht stellte klar, dass die Beweislast für eine solche Verjährung beim Eigentümer liegt – und dieser sie nicht erbringen konnte.
Auch sein Vertrauensschutzargument überzeugte nicht: Da der Eigentümer beim Bau des Geländers bewusst von der Baubewilligung abgewichen war, handelte er nicht gutgläubig. Er muss nun bis zum 15. November 2026 die nötigen Anpassungen vornehmen und trägt zudem die Verfahrenskosten von 4000 Franken.