Symbolbild

Angeklagter zahlt Gerichtskosten, weil er Vorschuss nicht überwies

Ein Mann legte gegen ein Solothurner Gerichtsurteil Einsprache ein, zahlte aber den verlangten Kostenvorschuss nicht. Das Bundesgericht tritt deshalb auf seinen Fall gar nicht erst ein.

Publikationsdatum: 04. August 2026

Ein Mann aus dem Kanton Solothurn wollte eine Verfügung des Obergerichts Solothurn vom März 2026 anfechten. Er reichte dazu Ende April 2026 eine Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein. Das Verfahren betraf ursprünglich eine nicht behandelte Einsprache beim Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu.

Wer das Bundesgericht anruft, muss vorab einen Kostenvorschuss leisten. Dem Mann wurde dafür zunächst eine Frist bis zum 20. Mai 2026 gesetzt, um 800 Franken zu überweisen. Da er dies nicht tat, erhielt er eine letzte Nachfrist bis zum 16. Juni 2026 – verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass sein Fall andernfalls nicht behandelt werde. Auch diese Frist liess der Mann ungenutzt verstreichen.

Das Bundesgericht hielt fest, dass der Mann als Partei in einem laufenden Verfahren verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass ihm behördliche Schreiben zugestellt werden können. Alle Verfügungen gelten damit als ordnungsgemäss zugestellt und zur Kenntnis genommen – unabhängig davon, ob er sie tatsächlich entgegengenommen hat.

Da der Kostenvorschuss weder innerhalb der ersten Frist noch innerhalb der Nachfrist bezahlt wurde, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Der Mann muss nun zusätzlich Gerichtskosten von 500 Franken tragen.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 7B_558/2026

Zurück zur Hauptseite