Vier französische Gerichte hatten einen Mann zu Zahlungen von insgesamt rund 13'500 Franken verurteilt. Als das Betreibungsamt in der Schweiz diese Urteile vollstrecken wollte, wehrte sich der Schuldner dagegen. Das Kantonsgericht Schwyz trat auf seine Beschwerde jedoch nicht ein – und der Mann zog den Fall weiter ans Bundesgericht.
Dort verlangte er, dass das Kantonsgericht seine Beschwerde inhaltlich prüfen solle. Zudem wollte er, dass die Verfahrenskosten der Gegenseite auferlegt und ihm selbst eine Entschädigung zugesprochen werde. Weil der Streitwert unter der gesetzlichen Grenze lag, wurde seine Eingabe nicht als ordentliche Beschwerde, sondern als sogenannte Verfassungsbeschwerde behandelt – ein Rechtsmittel, das nur greift, wenn nachgewiesen wird, dass ein Gericht verfassungsmässige Rechte verletzt hat.
Genau daran scheiterte der Schuldner: Eine Verfassungsbeschwerde muss detailliert und klar begründen, welche Grundrechte verletzt worden sein sollen. Diese Anforderungen erfüllte seine Eingabe offensichtlich nicht. Das Bundesgericht trat deshalb auf die Beschwerde nicht ein – im vereinfachten Verfahren, das für solche Fälle vorgesehen ist.
Die Verfahrenskosten von 800 Franken wurden dem Schuldner auferlegt. Da die Gegenseite im bundesgerichtlichen Verfahren keinen eigenen Aufwand hatte, erhielt sie keine Entschädigung. Den übrig gebliebenen Teil des vom Schuldner bereits geleisteten Kostenvorschusses von 1'200 Franken erstattete das Gericht ihm zurück.