Eine Frau aus dem Kanton Genf wollte sich gegen ein Strafurteil wehren. Nachdem ihr Einspruch gegen einen Strafbefehl bereits von der Genfer Strafkammer abgewiesen worden war, zog sie den Fall weiter ans höchste Gericht der Schweiz.
Wer ein Verfahren vor dem Bundesgericht anstrengt, muss vorab einen Kostenvorschuss leisten. Das Gericht forderte die Frau mit einer ersten Verfügung vom 4. Mai 2026 auf, bis zum 22. Mai 2026 einen Betrag von 800 Franken einzuzahlen. Da sie dieser Aufforderung nicht nachkam, erhielt sie eine zweite, letzte Frist bis zum 11. Juni 2026. Dabei wurde sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihr Anliegen andernfalls nicht behandelt werde. Beide Verfügungen wurden ihr nachweislich an die von ihr angegebene Adresse zugestellt.
Die Frau bezahlte den Vorschuss auch innerhalb der verlängerten Frist nicht und stellte auch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also um Befreiung von den Kosten aufgrund fehlender finanzieller Mittel. Damit fehlte eine grundlegende Voraussetzung für die Weiterführung des Verfahrens.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde deshalb nicht ein und auferlegte der Frau Gerichtskosten von 500 Franken. Der Fall wurde im vereinfachten Verfahren durch den Präsidenten allein erledigt, da die Unzulässigkeit offensichtlich war.