Symbolbild

Kläger scheitert, weil er seinen Briefkasten nicht geleert hat

Ein Mann reichte eine Beschwerde ohne Unterschrift ein. Weil er den Nachbesserungsauftrag nicht abholte, bleibt seine Klage erfolglos.

Publikationsdatum: 04. August 2026

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn stellte im Januar 2026 ein Strafverfahren wegen Veruntreuung ein. Ein Mann, der sich durch diese Einstellung beschwert fühlte, legte dagegen Ende März 2026 beim Obergericht des Kantons Solothurn Beschwerde ein – allerdings ohne seine Unterschrift unter das Dokument zu setzen.

Das Obergericht schickte ihm daraufhin per Einschreiben eine Aufforderung, die Beschwerde bis zum 23. April 2026 nachträglich zu unterzeichnen. Die Sendung konnte dem Mann jedoch nicht zugestellt werden; er holte sie auch nicht bei der Post ab, obwohl er darüber informiert worden war. Da bis zum Ablauf der Frist keine unterzeichnete Beschwerde vorlag, trat das Obergericht auf seine Eingabe nicht ein.

Der Mann zog den Fall ans höchste Gericht weiter und argumentierte, die Behörde habe übertrieben formalistisch gehandelt. Er sei nie darüber informiert worden, dass er seine Unterschrift nachliefern müsse. Das höchste Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Es hielt fest, dass wer ein Verfahren einleitet, dafür sorgen muss, dass ihm behördliche Post zugestellt werden kann. Da der Mann selbst die Beschwerde eingereicht hatte, bestand für ihn eine klare Pflicht, erreichbar zu bleiben. Das Nichtabholen des Einschreibens gehe zu seinen Lasten. Die Anforderung einer eigenhändigen Unterschrift sei zudem keine übertriebene Formvorschrift, sondern ein grundlegendes und gerechtfertigtes Erfordernis im Verfahrensrecht.

Das Gesuch des Mannes, die Verfahrenskosten nicht selbst tragen zu müssen, wurde ebenfalls abgewiesen – seine Klage sei von vornherein aussichtslos gewesen. Er muss Gerichtskosten von 1'200 Franken bezahlen.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 7B_679/2026

Zurück zur Hauptseite