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Ehepaar muss Bussgelder von je 2500 Franken wegen Bauverstoßes zahlen

Ein Walliser Ehepaar wurde wegen eines Verstosses gegen das kantonale Baurecht zu je 2500 Franken Busse verurteilt. Ihre Eingabe ans höchste Gericht kam zu spät und war ungenügend begründet.

Publikationsdatum: 04. August 2026

Ein Ehepaar aus dem Wallis wurde von der kantonalen Instanz wegen einer Übertretung des Walliser Baugesetzes schuldig gesprochen. Konkret hatten die beiden gegen eine Bestimmung verstossen, die das Wohnen in einem bestimmten Objekt untersagt. Die kantonale Instanz hatte ihre Berufung nur sehr teilweise gutgeheissen und beide zu einer Busse von je 2500 Franken verurteilt.

Gegen dieses Urteil wandten sich die beiden gemeinsam ans Bundesgericht. Sie verlangten, die Strafe vollständig aufzuheben, eventualiter die Sache zur neuen Beurteilung zurückzuweisen oder die Busse zumindest auf einen symbolischen Betrag zu reduzieren. Zudem beantragten sie, dass das Urteil bis zur Entscheidung des Bundesgerichts keine Wirkung entfalten solle.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe jedoch gar nicht erst ein – aus zwei Gründen: Erstens wurde die Eingabe zu spät eingereicht. Das Urteil der kantonalen Instanz war dem Ehemann am 20. Mai 2026 zugestellt worden; da beide Eheleute an derselben Adresse wohnen, gilt es auch für die Ehefrau als an diesem Tag zugestellt. Die 30-tägige Frist lief damit bis zum 19. Juni 2026. Das Ehepaar reichte seine Eingabe jedoch erst am 20. Juni 2026 ein – einen Tag zu spät. Zweitens war die Begründung ungenügend: Das Ehepaar stützte sich auf Sachverhalte, die im angefochtenen Urteil gar nicht festgehalten waren, ohne zu erklären, warum deren Weglassung willkürlich sei. Zudem beschränkten sie sich darauf, dem kantonalen Urteil ihre eigene Sichtweise entgegenzuhalten, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz das Recht offensichtlich falsch angewendet haben soll.

Das Ehepaar muss die Gerichtskosten von 800 Franken gemeinsam tragen. An den Bussgeldern von je 2500 Franken ändert sich nichts.

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Urteilsnummer: 6B_436/2026

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