Symbolbild

Klimaaktivist bleibt wegen Farbaktion an Bankfassade verurteilt

Ein Klimaaktivist besprühte 2023 in Genf eine Bankfassade mit oranger Farbe. Er gilt deshalb nicht als friedlicher Demonstrant und kann sich nicht auf die Versammlungsfreiheit berufen.

Publikationsdatum: 04. August 2026

Im November 2023 versammelten sich vier Aktivisten des Klimaschutzbewegung vor einer Genfer Bank und besprühten deren Fassade mit oranger Farbe sowie dem Schriftzug «100 ans?». Einer der Beteiligten – ein Lehrer und Erwachsenenbildner – übernahm dabei die Rolle des Ordners, um sicherzustellen, dass keine Gewalt ausgeübt wurde. Die Gruppe hatte keine Bewilligung für die Aktion eingeholt. Die Reinigung der Fassade kostete knapp 877 Franken; die vier Aktivisten bezahlten den Schaden vollständig, woraufhin der Hauseigentümer seine Strafanzeige zurückzog.

Das Genfer Polizeigericht sprach den Lehrer zunächst frei. Die Staatsanwaltschaft rekurrierte dagegen, und das Genfer Appellationsgericht verurteilte ihn wegen Teilnahme an einer unbewilligten Kundgebung. Es verhängte eine Geldbusse von null Franken – weil zwei Tage Untersuchungshaft bereits angerechnet wurden –, auferlegte ihm aber einen Teil der Verfahrenskosten. Der Lehrer gelangte daraufhin ans Bundesgericht.

Die Bundesrichter bestätigten die Verurteilung. Sie hielten fest, dass die Versammlungsfreiheit nur für friedliche Zusammenkünfte gilt. Das Besprühen einer Fassade mit Farbe stelle einen Akt der Sachbeschädigung dar und damit eine Form von Gewalt – unabhängig davon, ob die Farbe abwaschbar sei oder nicht. Wer sich an einer Aktion beteilige, die von vornherein auf Vandalismus ausgerichtet sei, könne sich nicht auf den Schutz der Versammlungsfreiheit berufen. Dass die Plainte zurückgezogen wurde und kein bleibender Schaden entstand, ändere daran nichts.

Der Lehrer hatte argumentiert, die kurze, gewaltfreie und symbolische Aktion hätte keine Bewilligung erfordert, da sie die öffentliche Ordnung in keiner Weise gestört habe. Das Bundesgericht liess dieses Argument nicht gelten: Die Absicht, fremdes Eigentum zu beschmieren, genüge, um den friedlichen Charakter der Versammlung zu verneinen. Der Aktivist muss nun die Gerichtskosten von 3000 Franken tragen.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 6B_835/2025

Zurück zur Hauptseite