Symbolbild

Kläger scheitert mit Antrag auf neue Prüfung seines Strafanzeige-Falls

Ein Mann wollte erzwingen, dass sein Fall neu beurteilt wird – ohne Erfolg. Er begründete seinen Antrag nicht korrekt und muss 600 Franken Verfahrenskosten zahlen.

Publikationsdatum: 04. August 2026

Ein Mann hatte bei der Staatsanwaltschaft Frauenfeld Strafanzeige erstattet, doch die Behörde lehnte es ab, eine Strafuntersuchung einzuleiten. Der Mann zog dagegen vor das Thurgauer Obergericht und anschliessend vor das Bundesgericht – beide Male ohne Erfolg. Im April 2026 trat das Bundesgericht auf seine Eingabe nicht ein, weil er die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung klar nicht erfüllt hatte.

Daraufhin verlangte der Mann, dass das Bundesgericht sein eigenes Urteil nochmals überprüft. Ein solches Vorgehen ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich: Das Gesetz sieht eine abschliessende Liste von Gründen vor, bei deren Vorliegen ein Bundesgerichtsurteil ausnahmsweise neu beurteilt werden kann. Wer eine solche Überprüfung beantragt, muss genau darlegen, welcher dieser Gründe zutrifft und warum das frühere Urteil fehlerhaft war.

Dies tat der Mann jedoch nicht. In seiner Eingabe ging er mit keinem Wort auf die gesetzlich vorgesehenen Überprüfungsgründe ein. Stattdessen wiederholte er seine Ausführungen zur angeblichen Straftat und forderte zusätzlich eine Entschädigung wegen angeblich betrügerischer Machenschaften einer Krankenversicherung. Damit verfehlt er den Kern: Es hätte aufgezeigt werden müssen, weshalb das Bundesgericht im April 2026 zu Unrecht nicht auf seine Beschwerde eingetreten ist.

Das Bundesgericht trat deshalb auch auf diesen neuen Antrag nicht ein. Der Mann muss die Verfahrenskosten von 600 Franken tragen, wobei das Gericht angesichts seiner finanziellen Verhältnisse einen reduzierten Betrag festsetzte. Zudem warnte das Gericht ausdrücklich, dass es weitere offensichtlich unzulässige Anträge in dieser Sache künftig ohne förmliche Behandlung ablegen werde.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 7F_31/2026

Zurück zur Hauptseite