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Verurteilter Vergewaltiger muss 18 Monate ins Gefängnis

Ein wegen Vergewaltigung verurteilter Mann wollte sein Urteil erneut anfechten. Die Richter traten auf seine Eingabe nicht ein, weil sie ungenügend begründet war.

Publikationsdatum: 04. August 2026

Ein Mann wurde vom Waadtländer Kantonsgericht wegen Vergewaltigung und des versuchten sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Davon musste er 18 Monate unbedingt verbüssen, während die restlichen 18 Monate auf Bewährung ausgesetzt wurden – mit einer Bewährungsfrist von fünf Jahren. Das Bundesgericht hatte in einem früheren Verfahren die Frage des teilbedingten Strafvollzugs noch einmal an die kantonale Instanz zurückgewiesen, alle übrigen Punkte des Urteils jedoch bereits rechtskräftig bestätigt.

Der Verurteilte gelangte erneut ans Bundesgericht und verlangte eine Überprüfung seines Falls. Er bestritt die ihm vorgeworfenen Taten und stellte die Frage des Einverständnisses der betroffenen Person erneut in den Vordergrund. Diese Punkte waren jedoch bereits im früheren Verfahren abschliessend beurteilt worden und konnten nicht nochmals aufgerollt werden.

Zudem erfüllte seine Eingabe grundlegende formale Anforderungen nicht: Er stellte keinen konkreten Antrag zum Strafmass und setzte sich nicht mit den Erwägungen des Kantonsgerichts auseinander. Persönliche Umstände, die er geltend machte – etwa seine Integration in der Schweiz, die Bezahlung seiner Miete oder der Umstand, dass er sich um seine Tochter kümmert –, waren entweder nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils oder wurden vom Kantonsgericht bereits berücksichtigt.

Da die Eingabe den Mindestanforderungen an eine Begründung nicht genügte, trat das Bundesgericht darauf nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also die Befreiung von Verfahrenskosten – wurde ebenfalls abgelehnt, weil die Eingabe von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Der Verurteilte muss die Verfahrenskosten von 500 Franken selbst tragen.

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Urteilsnummer: 6B_459/2026

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