Ein 1980 geborener Eisenbieger zog sich im Oktober 2022 beim Fussballspielen eine schwere Verletzung am rechten Handgelenk zu. In der Folge musste er sich drei Operationen unterziehen. Die Suva (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt) übernahm die Behandlungskosten und zahlte ihm eine Entschädigung für die bleibende körperliche Beeinträchtigung von 7,5 Prozent. Eine Invalidenrente verweigerte sie ihm jedoch, weil sie beim Vergleich des Lohns vor und nach dem Unfall keinen relevanten Einkommensverlust feststellte.
Das Versicherungsgericht des Kantons Tessin gab dem Eisenbieger teilweise recht und verpflichtete die Suva, ihm ab August 2024 eine Invalidenrente von 18 Prozent auszurichten. Das Tessiner Gericht hatte dabei Berechnungsmethoden angewendet, die eigentlich für die Invalidenversicherung (IV) entwickelt worden waren: Es korrigierte sowohl den hypothetischen Lohn ohne Unfall als auch den erzielbaren Lohn mit Behinderung nach unten, was den Einkommensverlust und damit den Invaliditätsgrad erhöhte.
Die Suva gelangte ans Bundesgericht. Dieses hielt fest, dass die fraglichen Berechnungsregeln der IV nicht auf die Unfallversicherung übertragen werden dürfen. Zwischen den beiden Versicherungszweigen bestehen wesentliche Unterschiede – etwa bei den Rentenansprüchen, den Mindestinvaliditätsgraden und der Rolle des Alters. Diese Unterschiede rechtfertigen es, dass die Lohnvergleiche unterschiedlich durchgeführt werden, auch wenn dies dazu führt, dass ein und dieselbe Person je nach Versicherung einen anderen Invaliditätsgrad aufweist.
Da der ursprüngliche Lohnvergleich der Suva damit massgebend bleibt und keinen anspruchsbegründenden Einkommensverlust ergibt, hat der Eisenbieger keinen Anspruch auf eine Invalidenrente aus der Unfallversicherung. Das Bundesgericht hob das Urteil des Tessiner Gerichts auf und bestätigte den Entscheid der Suva. Die Verfahrenskosten von 800 Franken gehen zulasten des Eisenbiegers.