Patrick Jaberg reichte beim Bundesgericht eine Stimmrechtsbeschwerde ein und verlangte, dass die geplante Volksabstimmung über eine Erhöhung der Mehrwertsteuer zur Finanzierung der 13. AHV-Rente sistiert wird. Er argumentierte, das Parlament habe es verfassungswidrig unterlassen, sogenannte Demografieprozente der MWST der AHV zurückzuführen. Dadurch sei die Grundlage für die bevorstehende Abstimmung verzerrt und verfassungswidrig.
Konkret verlangte Jaberg, dass das Bundesgericht die Verfassungswidrigkeit des parlamentarischen Entscheids feststellt, die Abstimmung aussetzt und den Bundesrat anweist, die Abstimmungsunterlagen zu überarbeiten. Hilfsweise sollte zumindest festgestellt werden, dass die Entscheidungsgrundlage für die Volksabstimmung verfassungsrechtlich nicht haltbar sei.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde jedoch gar nicht ein. Der Grund: Gemäss der Bundesverfassung können Akte des Parlaments und des Bundesrats beim Bundesgericht grundsätzlich nicht angefochten werden – auch dann nicht, wenn jemand eine Verletzung seiner politischen Rechte geltend macht. Dieser Grundsatz gilt laut Gericht auch in diesem Fall. Zudem erfüllte die Eingabe die formellen Anforderungen an eine Beschwerde nicht: Die Begründung, weshalb die Abstimmungsgrundlage verfassungswidrig verzerrt sein soll, war für das Gericht nicht nachvollziehbar.
Patrick Jaberg muss die Gerichtskosten von 300 Franken selber tragen.