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Pflegefachfrau bekommt doch eine IV-Rente nach Fahrradunfall

Eine Pflegefachfrau aus dem Kanton Thurgau hatte nach einem Fahrradunfall keine Rente erhalten. Nun hat das Bundesgericht ihr eine Teilrente zugesprochen.

Publikationsdatum: 04. August 2026

Eine 1971 geborene Pflegefachfrau verunfallte im September 2020 mit dem Fahrrad und meldete sich anschliessend bei der Invalidenversicherung an. Sie beantragte sowohl berufliche Eingliederungsmassnahmen als auch eine Rente. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau lehnte das Gesuch ab: Die Frau sei in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig, der Invaliditätsgrad liege unter dem für eine Rente erforderlichen Schwellenwert von 40 Prozent. Das Thurgauer Verwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid Anfang 2026.

Der Knackpunkt des Falls lag in der Berechnung des sogenannten Valideneinkommens – also jenes Lohns, den die Pflegefachfrau ohne Unfall voraussichtlich verdient hätte. Ab Oktober 2020 hätte sie zu 80 Prozent als Dauernachtwache in einem Pflegezentrum gearbeitet. Ihr Arbeitsvertrag sah neben dem Grundlohn auch Zulagen für Nacht-, Spät- und Wochenenddienst von je fünf Franken pro Stunde vor. Weder die IV-Stelle noch das kantonale Gericht hatten diese Zulagen beim Valideneinkommen berücksichtigt.

Die Pflegefachfrau wehrte sich dagegen und verwies auf die Unfallversicherung Suva: Diese hatte bei der Rentenfestsetzung nach dem Unfall beim Pflegezentrum nachgefragt und monatliche Lohnzulagen von 740 Franken ermittelt und angerechnet. Das Bundesgericht gab der Frau recht: Solche Zulagen für Nachtarbeit sind AHV-pflichtig und müssen daher beim Valideneinkommen einbezogen werden – zumal die Funktion «Nachtwache» vertraglich festgelegt war und die Frau dauerhaft mit diesen Zuschlägen hätte rechnen können.

Mit den zusätzlichen 8'880 Franken pro Jahr erhöht sich das massgebliche Valideneinkommen auf rund 87'760 Franken. Dem steht ein Invalideneinkommen von rund 51'440 Franken gegenüber, was einem Invaliditätsgrad von 41,4 Prozent entspricht. Damit hat die Pflegefachfrau ab Januar 2024 Anspruch auf eine IV-Rente in der Höhe von 27,5 Prozent einer ganzen Rente. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau muss zudem die Verfahrenskosten tragen und der Frau eine Entschädigung von 3'000 Franken zahlen.

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Urteilsnummer: 9C_234/2026

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