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Frau bleibt unter Beistandschaft – Gericht sieht keine Alternative

Eine Frau aus dem Kanton Solothurn wollte die ihr aufgezwungene Beistandschaft anfechten. Die Richter lehnten dies ab.

Publikationsdatum: 04. August 2026

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein hatte nach einer Gefährdungsmeldung eine sogenannte Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung für eine Frau angeordnet. Das bedeutet: Eine Beiständin übernimmt für die Frau bestimmte Aufgaben – etwa in finanziellen und administrativen Belangen. Die Frau wehrte sich dagegen, scheiterte aber zunächst vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und wandte sich anschliessend ans Bundesgericht.

Die Frau brachte mehrere Einwände vor. Sie kritisierte, dass die KESB sie nie persönlich angehört habe. Ausserdem schilderte sie ihre aktuelle Situation als deutlich besser als früher: Sie führe ihren Haushalt selbständig, erledige administrative Dinge gemeinsam mit ihrer Tochter und deren Partner, und die Spitex komme regelmässig vorbei. Mildere Massnahmen wie eine Budgetberatung würden genügen, argumentierte sie.

Das Bundesgericht liess diese Argumente jedoch nicht gelten. Zur Frage der persönlichen Anhörung hielt es fest, dass eine solche nicht in jedem Fall zwingend sei und die Frau nicht ausreichend dargelegt habe, weshalb sie im konkreten Fall hätte stattfinden müssen. Die übrigen Vorbringen zur ihrer Lebenssituation werteten die Richter als blosse Gegenbehauptungen ohne hinreichende Begründung. Massgeblich blieben daher die Feststellungen des Verwaltungsgerichts: Die Frau leide an mehreren körperlichen Erkrankungen sowie an schweren, wiederkehrenden Depressionen, in denen sie weder ihre Körperpflege noch Arzttermine wahrnehmen könne. Zudem habe sich ihre finanzielle Lage kontinuierlich verschlechtert, und die Wohnsituation sei zunehmend verwahrlost.

Das Bundesgericht bestätigte deshalb die Beistandschaft als notwendig und verhältnismässig. Die Unterstützung durch Familienmitglieder sei in der Vergangenheit gescheitert; diese hätten selbst Gefährdungsmeldungen eingereicht und ihre Überforderung signalisiert. Eine Spitex-Begleitung habe nicht mehr organisiert werden können. Die Beschwerde wurde ohne eingehende Prüfung abgewiesen, da sie den formellen Anforderungen an eine Begründung nicht genügte. Gerichtskosten wurden der Frau angesichts ihrer Lage keine auferlegt.

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Urteilsnummer: 5A_696/2026

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