Ein Ehepaar aus dem Tessin hatte Ende 2017 seinen offiziellen Wohnsitz zunächst in den Kanton Obwalden verlegt, später nach Graubünden. Die Tessiner Steuerbehörden hegten jedoch starke Zweifel an der Echtheit dieses Wegzugs. Gestützt auf Polizeiberichte, Hausdurchsuchungen und Buchhaltungsunterlagen kamen sie zum Schluss, dass das Paar seinen Lebensmittelpunkt nie wirklich aus dem Tessin wegverlegt hatte. Die Steuerbehörden verlangten deshalb rückwirkend ab 2019 die vollständige Besteuerung im Tessin.
Besonders aufschlussreich waren die eigenen Aussagen des Ehepaars gegenüber den Tessiner Ermittlungsbehörden. Die Ehefrau erklärte, sie habe ihren Alltag stets im Tessin verbracht und sei nur an Wochenenden nach Graubünden gefahren. Der Ehemann bestätigte, er habe die Woche jeweils in einer Tessiner Wohnung verbracht. Hinzu kamen Erkenntnisse aus Hausdurchsuchungen: In der Wohnung in Obwalden fehlten persönliche Gegenstände völlig, jene in Graubünden wies die Merkmale einer Ferienwohnung auf, während die Tessiner Wohnung klar als Hauptwohnsitz und Büro genutzt wurde.
Das Ehepaar wehrte sich gegen die Steuerveranlagung und rügte unter anderem Verfahrensfehler, eine unzulässige Verwendung von Beweismitteln aus dem Strafverfahren sowie eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung. Die kantonalen Instanzen wiesen diese Einwände ab und bestätigten die unbeschränkte Steuerpflicht im Tessin für die Jahre 2019 bis 2023.
Das Bundesgericht stützt diesen Entscheid. Es hält fest, dass die Vorinstanz den Sachverhalt korrekt gewürdigt hat und keine Verletzung von Verfahrensrechten vorliegt. Die Verwendung von Erkenntnissen aus dem Strafverfahren für die Steuerveranlagung sei zulässig gewesen. Das Ehepaar muss die Gerichtskosten von 3500 Franken gemeinsam tragen.