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Vater scheitert erneut mit Klage gegen Gutachter aus Scheidungsverfahren

Ein Vater wollte vom Gutachter seines Scheidungsverfahrens 70'000 Franken Genugtuung. Die Richter lehnen seine Klage erneut als aussichtslos ab.

Publikationsdatum: 04. August 2026

Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens hatte ein Gutachter ein Gutachten zur Erziehungsfähigkeit erstellt, auf dessen Grundlage das Kind der Mutter zugeteilt wurde. Der Vater war damit nicht einverstanden und klagte gegen den Gutachter wegen angeblicher Persönlichkeitsverletzung. Er forderte 70'000 Franken Genugtuung für sich selbst und 35'000 Franken für seinen Sohn. Zudem verlangte er, dass dem Gutachter die Berufsausübungsbewilligung entzogen werde, weil sein Sohn bei der Mutter lebe und dort in seiner Entwicklung geschädigt werde.

Da der Vater nach eigenen Angaben nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügte, beantragte er, das Verfahren auf Staatskosten führen zu dürfen. Das Amtsgericht Solothurn-Lebern lehnte dieses Gesuch bereits Anfang 2026 ab, weil die Klage als von vornherein aussichtslos galt. Das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigte diesen Entscheid, und das Bundesgericht wies die Beschwerde des Vaters im Juni 2026 ebenfalls ab.

Trotz dieser abschliessenden Entscheidung wandte sich der Vater erneut an das Amtsgericht. Dieses verwies auf das bereits ergangene Urteil und setzte ihm eine neue Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses. Der Vater zog auch diesen Entscheid weiter und gelangte erneut ans Bundesgericht. Er verlangte, dass das Verfahren ohne Kostenvorschuss weitergeführt werde und dass ihm die Prozessführung auf Staatskosten bewilligt werde.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es hielt fest, dass die Frage der Erfolgsaussichten der Klage bereits abschliessend beurteilt worden sei und keine neuen Tatsachen vorlägen, die eine erneute Prüfung rechtfertigen würden. Wer keine Aussicht auf Erfolg habe, habe auch keinen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Der Vater muss die Gerichtskosten von 1'500 Franken selbst tragen.

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Urteilsnummer: 5A_703/2026

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