Eine Frau befindet sich seit Jahren in einem laufenden Scheidungsverfahren. Da sie sich keine eigene Anwältin leisten konnte, wurde ihr vom Gericht gestützt auf die Zivilprozessordnung eine Rechtsanwältin beigegeben. Das Zürcher Obergericht setzte das Honorar dieser Anwältin auf insgesamt 7'511 Franken fest und zahlte diesen Betrag vorschussweise aus der Gerichtskasse. Gleichzeitig verpflichtete es die Frau, den Betrag an die Gerichtskasse zurückzuerstatten.
Die Frau wehrte sich gegen diesen Entscheid und wandte sich an das Bundesgericht. Sie schilderte ihre schwierige finanzielle Lage: Sie lebe am Existenzminimum und habe ihr Vermögen in den acht Jahren des Scheidungsverfahrens für Anwaltskosten aufgebraucht. Einen früheren Antrag auf Befreiung von den Verfahrenskosten hatte das Gericht bereits im April 2025 abgelehnt.
Das Bundesgericht trat auf ihre Eingabe nicht ein. Der Grund: Bei einem Streitwert unter 30'000 Franken steht nur ein eingeschränktes Rechtsmittel zur Verfügung, mit dem ausschliesslich Verletzungen von Verfassungsrechten geltend gemacht werden können. Solche Rügen muss die beschwerdeführende Person klar und detailliert begründen. Die Frau bezog sich in ihrer Eingabe jedoch nicht auf den angefochtenen Entscheid und erhob keine konkreten verfassungsrechtlichen Einwände – ihre Ausführungen blieben zu allgemein.
Das Bundesgericht verzichtete angesichts der finanziellen Lage der Frau auf die Erhebung von Gerichtskosten. Die Pflicht zur Rückzahlung des Anwaltshonorars von rund 7'500 Franken an die Gerichtskasse bleibt damit bestehen.