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Beschuldigter scheitert mit Befangenheitsantrag gegen Staatsanwaltschaft Basel

Ein Beschuldigter wollte die gesamte Wirtschaftsdelikte-Abteilung der Basler Staatsanwaltschaft wegen Befangenheit ablösen lassen. Die Richter lehnten dies ab.

Publikationsdatum: 05. August 2026

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt mehrere Strafverfahren gegen einen Mann wegen des Verdachts auf gewerbsmässigen Betrug und weitere Delikte. Der Beschuldigte stellte im März und Juni 2024 erneut Anträge, wonach die fallführende Staatsanwältin, mehrere frühere Staatsanwälte sowie zwei Kriminalkommissäre wegen Befangenheit aus dem Verfahren ausscheiden sollen. Zudem richtete er seinen Antrag gegen die gesamte Abteilung Wirtschaftsdelikte. Das Appellationsgericht Basel-Stadt wies die Gesuche im Mai 2025 ab.

Der Beschuldigte zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Er machte geltend, die Staatsanwaltschaft habe seinen Verteidiger durch Anzeigen bei der Aufsichtsbehörde für Anwälte einzuschüchtern versucht, unzulässige Befragungsmethoden angewandt und Beweisanträge ignoriert. Zudem verwies er auf frühere Verfahrensfehler, etwa eine Gehörsverletzung im Haftverfahren und die angeblich informelle Befragung seiner Lebenspartnerin. Besonderes Gewicht legte er auf den Umstand, dass er und seine Verteidigung bei fünf Einvernahmen von Mitbeschuldigten ohne formelle Verfügung ausgeschlossen worden waren – ein Fehler, den auch das Appellationsgericht anerkannte.

Das Bundesgericht bestätigte jedoch den Entscheid der Vorinstanz. Zwar seien die festgestellten Teilnahmerechtsverletzungen erheblich und könnten beweisrechtliche Folgen haben. Für einen Befangenheitsgrund reiche das aber nicht aus. Die Rechtsprechung verlange, dass Fehler besonders kraß oder ungewöhnlich häufig seien, eine schwere Amtspflichtverletzung darstellten und sich einseitig zulasten einer Partei auswirkten. Einzelne Verfahrensfehler seien in erster Linie mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln anzufechten, nicht mit einem Befangenheitsantrag.

Auch die Gesamtschau aller gerügten Vorkommnisse ergab nach Ansicht des Gerichts keinen objektiven Anschein der Befangenheit. Das Verfahren sei zwar von zahlreichen verfahrensrechtlichen Auseinandersetzungen geprägt, doch liessen die festgestellten Fehler nicht erkennen, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht mehr sachlich und ergebnisoffen führe. Der Beschuldigte muss die Gerichtskosten von 3000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 7B_587/2025

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