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Sohn bekommt keinen höheren Unterhalt vom Vater

Ein junger Mann aus dem Tessin forderte deutlich mehr Unterhalt von seinem Vater. Die Richter bestätigten den bisherigen Betrag von rund 1'319 Franken pro Monat.

Publikationsdatum: 05. August 2026

Ein heute volljähriger Sohn, geboren 1967 aus einer unverheirateten Beziehung, lebte bei seiner Mutter im Kanton Tessin, während sein Vater in Italien lebt. Ein Mailänder Gericht hatte den Vater 2010 verpflichtet, monatlich rund 1'035 Euro Unterhalt zu zahlen. Die Mutter leitete 2019 ein Verfahren ein, um diesen Betrag zu erhöhen. Das Tessiner Gericht setzte den Unterhalt schliesslich auf 1'319.30 Franken pro Monat fest – ein Betrag, den der Sohn als zu niedrig anfocht.

Der Sohn verlangte vor Bundesgericht einen deutlich höheren Unterhalt von bis zu 3'342 Franken monatlich. Er argumentierte unter anderem, dass sein Vater über ein weit höheres Einkommen verfüge als von den kantonalen Gerichten angenommen, und beanstandete, dass die Kosten für seine Privatschule nicht vollständig berücksichtigt worden seien. Ausserdem verlangte er die Ernennung eines Beistands sowie unentgeltliche Rechtspflege.

Das Bundesgericht wies sämtliche Einwände ab. Zur Frage des Einkommens des Vaters hielt es fest, dass der Sohn die Überlegungen der kantonalen Richter nicht substanziiert widerlegt habe, sondern lediglich seine eigene Sichtweise wiederhole. Bezüglich der Privatschulkosten stellte das Gericht fest, dass die Wahl einer Privatschule ohne Zustimmung des Vaters erfolgt sei und der Sohn nicht nachgewiesen habe, dass die öffentliche Schule seinen Bedürfnissen – etwa hinsichtlich seiner Gesundheit oder seiner sportlichen Karriere – nicht hätte gerecht werden können.

Auch die übrigen Anträge blieben ohne Erfolg: Die Ernennung eines Beistands nach Schweizer Zivilgesetzbuch war hinfällig, weil der Sohn inzwischen volljährig ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt, weil die Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Der Sohn muss die Gerichtskosten von 2'000 Franken selbst tragen.

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Urteilsnummer: 5A_88/2025

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