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Angeklagter kann fehlende Fristeinreichung nicht beweisen

Ein Genfer konnte nicht nachweisen, dass er seinen Einspruch rechtzeitig per Post eingereicht hatte. Er muss 800 Franken Verfahrenskosten tragen.

Publikationsdatum: 05. August 2026

Im August 2025 erging gegen einen Mann aus dem Kanton Genf ein Strafbefehl. Er erhob dagegen Einspruch, doch das Genfer Polizeigericht stellte im Oktober 2025 fest, dass dieser Einspruch nicht fristgerecht eingereicht worden sei, und trat darauf nicht ein. Der Mann legte daraufhin beim kantonalen Gericht Beschwerde ein – auch diese wurde für unzulässig erklärt.

Der Beschuldigte behauptete, er habe seinen Einspruch bereits am 10. Oktober 2025 und damit innerhalb der gesetzlichen Frist von zehn Tagen per Post verschickt. Als Beleg reichte er Fotos eines Briefumschlags mit einem Barcode ein. Das kantonale Gericht stellte jedoch fest, dass dieser Barcode auf der Website der Schweizerischen Post nicht auffindbar war. Die Sendungsverfolgung der Post ist nämlich auf eingeschriebene Briefe beschränkt – ein gewöhnlicher A-Post-Brief lässt sich damit nicht nachverfolgen. Einen offiziellen Einlieferungsbeleg konnte der Mann nicht vorweisen.

Da der Nachweis der rechtzeitigen Einreichung fehlte, galt als massgeblich, dass sein späteres Schreiben vom 31. Dezember 2025 – das allenfalls als Beschwerde hätte gewertet werden können – weit nach Ablauf der Frist am 20. Oktober 2025 eingegangen war. Das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung. Die Argumentation des Mannes beschränkte sich darauf, der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts seine eigene Sichtweise entgegenzusetzen, ohne konkret aufzuzeigen, inwiefern das Recht verletzt worden sein soll. Das genügt den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde nicht.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein und auferlegte dem Mann Verfahrenskosten von 800 Franken.

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Urteilsnummer: 7B_255/2026

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