Das Zürcher Obergericht hatte einen Mann 2024 wegen Freiheitsberaubung, Entführung und einfacher Körperverletzung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt und ihn für fünf Jahre des Landes verwiesen. Ein Mitangeklagter erhielt eine bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Beide zogen das Urteil ans Bundesgericht weiter.
Das Bundesgericht behandelte die beiden Fälle gemeinsam. Beim Mitangeklagten stellte es fest, dass die Staatsanwaltschaft zur Berufungsverhandlung nicht ordnungsgemäss vorgeladen worden war, und wies dessen Fall zur Neubeurteilung ans Obergericht zurück. Die Beschwerde des Verurteilten hingegen wies das Bundesgericht ab – er hatte diesen Verfahrensfehler in seiner eigenen Beschwerde nicht geltend gemacht.
Daraufhin versuchte der Verurteilte, das Urteil gegen ihn nachträglich über ein Revisionsgesuch anzufechten. Er argumentierte, der festgestellte Verfahrensmangel – die fehlerhafte Behandlung der Staatsanwaltschaft bei der Berufungsverhandlung – habe auch ihn betroffen. Das Obergericht trat auf das Gesuch nicht ein. Es hielt fest, dass Verfahrensfehler grundsätzlich im ordentlichen Rechtsmittelverfahren gerügt werden müssen und nicht nachträglich über eine Revision korrigiert werden können.
Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Es hielt fest, dass der Verurteilte die Möglichkeit gehabt hätte, den Verfahrensmangel – wie sein Mitangeklagter – bereits in seiner ursprünglichen Beschwerde zu rügen. Weil er darauf verzichtet hatte, kann er diesen Fehler nicht nachträglich geltend machen. Die Verfahrenskosten von 2000 Franken gehen zu seinen Lasten.