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Verurteilter Mechaniker muss die Schweiz verlassen

Ein Freiburger Gericht hatte auf eine Landesverweisung verzichtet. Die obersten Richter korrigieren dies nun und ordnen die Ausweisung des Sri-Lankers an.

Publikationsdatum: 05. August 2026

Ein heute Ende zwanzigjähriger Mann sri-lankischer Herkunft, der in der Schweiz aufgewachsen ist und eine Ausbildung als Automechaniker abgeschlossen hat, wurde vom Freiburger Strafgericht im Jahr 2023 wegen einer Vielzahl schwerer Delikte verurteilt – darunter sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Freiheitsberaubung sowie Körperverletzung gegenüber mehreren Opfern. Das Gericht verhängte eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten und ordnete die Landesverweisung für fünf Jahre an.

Die Freiburger Berufungsinstanz reduzierte die Strafe auf 36 Monate, davon 12 unbedingt, und sprach den Verurteilten zudem von einem Vorwurf der sexuellen Nötigung frei – jenem Vorfall vom 1. September 2019, bei dem er einer Frau während einer sadomasochistischen Begegnung mit gefesselten Händen und verbundenen Augen einen Oralverkehr aufgezwungen hatte. Ausserdem verzichtete die Berufungsinstanz auf die Landesverweisung, weil der Mann sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht hatte, hier seine Familie lebt und er eine Arbeitsstelle gefunden hatte.

Das Bundesgericht hebt beide Entscheide der Berufungsinstanz auf. Zum Freispruch hält es fest, dass der Verurteilte sehr wohl damit rechnen musste, dass die Frau mit dem konkreten Ablauf der Szene nicht einverstanden war: Sie hatte bereits während des Fesselns Schmerzen geäussert und sich gegen die Augenbinde gewehrt. Da sie weder sprechen noch sich körperlich wehren konnte, war sie jeder Möglichkeit beraubt, ihren Widerstand zu zeigen. Der Verurteilte habe dennoch weitergemacht und damit zumindest in Kauf genommen, dass kein Einverständnis vorlag.

Auch die Landesverweisung ordnen die Bundesrichter an. Angesichts der Schwere und Vielzahl der Delikte, des vom Psychiater als «mittel bis hoch» eingestuften Rückfallrisikos sowie der Tatsache, dass seit der Entlassung aus der Haft trotz Empfehlung keine Therapie aufgenommen wurde, überwiegt das öffentliche Interesse an der Ausweisung klar. Die noch junge Berufstätigkeit und die familiären Bindungen in der Schweiz reichten nicht aus, um von einer Ausweisung abzusehen. Das Freiburger Kantonsgericht muss nun über die genaue Dauer der Landesverweisung und das Strafmass neu entscheiden.

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Urteilsnummer: 6B_824/2025

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