Symbolbild

IV-Rentnerin muss auf neues Urteil warten – Gericht prüft Fall neu

Eine Frau bezieht seit Jahren eine IV-Viertelsrente. Nun muss das St. Galler Versicherungsgericht neu beurteilen, ab wann ihre Rente zu Recht eingestellt wurde.

Publikationsdatum: 05. August 2026

Eine 1977 geborene Frau erhielt seit November 2008 eine IV-Viertelsrente, ursprünglich wegen eines Brustkrebsleidens und eines Lymphödems im rechten Arm. Im Laufe der Jahre versuchte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen mehrfach, die Rente einzustellen – ohne dauerhaften Erfolg. Verschiedene Haushaltsabklärungen und medizinische Gutachten führten zu widersprüchlichen Ergebnissen, und mehrere Verfügungen zur Renteneinstellung wurden von der IV-Stelle selbst wieder zurückgezogen.

Ein psychiatrisches Gutachten aus dem Jahr 2023 bescheinigte der Frau rückwirkend ab März 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 60 Prozent – unter Abzug von Faktoren, die nicht auf eine Krankheit, sondern auf persönliche Lebensumstände zurückzuführen seien, insbesondere auf eine belastende Ehe. Ab November 2022 verbesserte sich ihr Zustand deutlich: Nach der Trennung von ihrem Ehemann remittierte die depressive Störung weitgehend. Der Gutachter stellte ab diesem Zeitpunkt nur noch eine leichte Stimmungsstörung fest und schätzte die Arbeitsunfähigkeit auf maximal 20 Prozent.

Das St. Galler Versicherungsgericht stützte sich auf dieses Gutachten und hob die Rente per Ende Februar 2023 auf. Die IV-Stelle wollte hingegen die Einstellung bereits auf November 2017 zurückdatieren. Die Bundesrichterinnen in Luzern beanstandeten nun, dass das kantonale Gericht die rückwirkende Einschätzung des Gutachters für den Zeitraum von 2016 bis 2022 nicht anhand der vorgeschriebenen medizinischen Beurteilungskriterien überprüft hatte. Der Gutachter selbst hatte seine damalige Einschätzung nur knapp begründet, ohne die konkreten Auswirkungen auf das Leistungsvermögen der Frau detailliert darzulegen.

Das Bundesgericht wies den Fall deshalb zur Neubeurteilung an das Versicherungsgericht St. Gallen zurück. Dieses muss nun prüfen, ob die attestierte Arbeitsunfähigkeit für die Jahre 2016 bis 2022 tatsächlich ausreichend belegt ist. Die Einschätzung des Gutachters für die Zeit ab November 2022 – und damit die Rentenaufhebung per Ende Februar 2023 – wurde hingegen nicht beanstandet.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 8C_502/2025

Zurück zur Hauptseite