Eine Erblasserin hatte ihren Neffen mit zwei Dritteln ihres Vermögens bedacht, dessen zwei Söhne mit je einem Sechstel. Der Erbteil des Neffen wurde unter die Verwaltung eines Willensvollstreckers gestellt, der dem Neffen monatlich 10'000 Franken auszahlen sollte. Zudem sollten aus dem Erbteil die bestehenden Schulden des Neffen getilgt werden. Im Jahr 2001 bezahlte der Willensvollstrecker aus dem Erbteil 770'000 Franken, um die Hypothek des Neffen auf dessen Liegenschaft abzulösen. Die Bank übertrug daraufhin den Schuldbrief auf den Willensvollstrecker, der ihn dem Neffen jedoch nicht herausgab.
Der Neffe verstarb 2016. Da seine beiden Söhne die Erbschaft ausschlugen, wurde seine Ehefrau Alleinerbin – und damit auch Eigentümerin der Liegenschaft. Als gegen sie eine Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes eingeleitet wurde, stellte sich heraus, dass die beiden Söhne den Schuldbrief vom Willensvollstrecker erhalten hatten und damit Forderungen von insgesamt rund 923'000 Franken geltend machten. Die Witwe bestritt diese Forderungen und klagte auf deren Löschung sowie auf Herausgabe des Schuldbriefs.
Das Zürcher Obergericht gab der Witwe recht: Die Zahlung des Willensvollstreckers sei keine Kauftransaktion gewesen, sondern eine Tilgung der Schulden des Neffen aus dessen eigenem Erbteil. Der Schuldbrief habe damit zum freien Vermögen des Neffen gehört und sei nach dessen Tod auf die Witwe übergegangen. Die beiden Söhne hätten den Schuldbrief ohne rechtlichen Grund erhalten und müssten ihn zurückgeben. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid vollumfänglich.
Die Söhne hatten unter anderem argumentiert, sie hätten den Schuldbrief gutgläubig erworben und seien daher vor Einreden der Witwe geschützt. Die Richter lehnten dies ab: Da die Söhne den Schuldbrief als Nacherben – also im Wege der Gesamtrechtsnachfolge – erhalten hatten und nicht durch ein eigenständiges Rechtsgeschäft, greife der Schutz des gutgläubigen Dritterwerbers nicht. Die Söhne tragen die Gerichtskosten von 15'000 Franken.