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Sohn scheitert mit Anzeige wegen Datenzugriff auf Notebook des verstorbenen Vaters

Ein Sohn zeigte eine Frau an, weil sie nach dem Tod seines Vaters unbefugt auf dessen Notebook zugegriffen haben soll. Die Richter traten auf seine Klage nicht ein, weil er keinen konkreten Schaden geltend machte.

Publikationsdatum: 05. August 2026

Nach dem Tod seines Vaters erstattete ein Sohn Strafanzeige gegen eine Frau. Er warf ihr vor, zwischen Dezember 2022 und Februar 2023 mehrfach unbefugt auf das Notebook seines verstorbenen Vaters zugegriffen, Daten kopiert und gelöscht zu haben. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland lehnte es ab, eine Untersuchung einzuleiten. Das Zürcher Obergericht bestätigte diesen Entscheid.

Daraufhin gelangte der Sohn ans Bundesgericht und verlangte, dass die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren durchführen müsse. Doch auch in Lausanne hatte er keinen Erfolg. Das Gericht trat auf seine Eingabe gar nicht erst ein, weil er die Voraussetzungen nicht erfüllte, um als Privatperson eine Strafanzeige bis vor Bundesgericht weiterzuziehen.

Wer als Privatperson ein Urteil in einer Strafsache anfechten will, muss darlegen, dass der Fall auch zivilrechtliche Folgen für ihn hat – also etwa, dass er Schadenersatz oder eine Genugtuung fordern könnte. Der Sohn äusserte sich dazu mit keinem Wort. Er erklärte weder, welchen konkreten finanziellen Schaden er erlitten habe, noch machte er geltend, dass sein Persönlichkeitsrecht in besonders schwerwiegender Weise verletzt worden sei. Beides wäre nötig gewesen, damit das Gericht seinen Fall überhaupt hätte prüfen können.

Das Bundesgericht hielt fest, dass auch kein offensichtlicher Anspruch auf Entschädigung erkennbar sei, der sich ohne weitere Begründung aus dem vorgeworfenen Verhalten ergeben würde. Der Sohn muss nun die Gerichtskosten von 800 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 7B_654/2026

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