Ein Ehepaar heiratete 2014 und blieb kinderlos. Nach der Trennung wurde der Ehemann gerichtlich verpflichtet, seiner Frau Unterhaltsbeiträge zu zahlen – zunächst für die Zeit des Getrenntlebens, später auch während des laufenden Scheidungsverfahrens. Der Ehemann wehrte sich gegen diese Verpflichtung durch mehrere Instanzen, scheiterte jedoch sowohl vor dem Zürcher Obergericht als auch vor dem Bundesgericht, das seine Beschwerde im Juli 2023 abwies.
Der Ehemann hatte stets behauptet, seine Frau lebe in einer festen Partnerschaft mit einem neuen Lebenspartner – einer sogenannten qualifizierten Lebensgemeinschaft, die nach Schweizer Recht den Unterhaltsanspruch entfallen lassen kann. Die Ehefrau bestritt dies jedoch über Jahre hinweg. Erst im November 2025, an einer Verhandlung vor dem Bezirksgericht über eine Abänderung der Unterhaltspflicht, anerkannte sie, dass eine solche enge Partnerschaft bereits seit Juli 2017 bestanden hatte. Daraufhin hob das Bezirksgericht die Unterhaltspflicht des Ehemannes ab April 2025 auf.
Gestützt auf dieses Geständnis der Ehefrau wandte sich der Ehemann im Februar 2026 erneut ans Bundesgericht. Er verlangte, das Urteil von 2023 rückwirkend zu korrigieren und seine Unterhaltspflicht bereits ab Juli 2022 aufzuheben. Er argumentierte, der frühere Entscheid beruhe auf einem falschen Sachverhalt, da die Ehefrau damals die Wahrheit verschwiegen habe.
Das Bundesgericht wies diesen Antrag ab. Es hielt fest, dass das Geständnis der Ehefrau erst im November 2025 erfolgte – also rund eineinhalb Jahre nach dem Urteil von 2023. Das Gesetz lässt eine nachträgliche Korrektur eines Bundesgerichtsurteils nur zu, wenn neue Tatsachen oder Beweise vorgelegt werden, die bereits zum Zeitpunkt des früheren Verfahrens existierten und damals trotz aller Sorgfalt nicht beigebracht werden konnten. Tatsachen oder Beweise, die erst nach dem Urteil entstanden sind, genügen dafür nicht. Der Ehemann muss zudem die Gerichtskosten von 5000 Franken tragen.