Eine 2005 geborene Frau mit einer angeborenen Querschnittlähmung erhielt von der IV-Stelle Bern langjährig eine Hilflosenentschädigung sowie einen Assistenzbeitrag. Nach dem Gymnasium absolvierte sie ab September 2024 ein sogenanntes Perspektivenjahr im Schweizer Paraplegiker-Zentrum Nottwil (SPZ), das ihre beruflichen Möglichkeiten abklären und sie auf ein Studium vorbereiten sollte. Weil die tägliche Fahrt von Bern nach Nottwil aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht zumutbar war, übernahm die IV auch die Kosten für ihren Aufenthalt in der sogenannten ParaWG – einer begleiteten Wohngruppe des SPZ.
Die IV-Stelle Bern stellte daraufhin sowohl die Hilflosenentschädigung von monatlich 1125 Franken als auch den Assistenzbeitrag von rund 2600 Franken pro Monat per Oktober 2024 ein. Die Begründung: Wer sich zur Durchführung einer Eingliederungsmassnahme in einer Institution aufhält, hat gesetzlich keinen Anspruch mehr auf diese Leistungen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigte diesen Entscheid.
Die junge Frau zog den Fall weiter und machte geltend, die ParaWG sei lediglich eine Unterkunft und keine Eingliederungsinstitution. Zudem sei sie auch während ihres Aufenthalts dort weiterhin auf Spitex-Pflege angewiesen gewesen, die von der IV-Pauschale nicht gedeckt werde. Das Bundesgericht wies diese Argumente ab. Es hielt fest, dass das Wohntraining in der ParaWG untrennbar mit dem Berufspraktikum verbunden sei: In der Wohngruppe würden Fachleistungen wie Pflegeberatung erbracht, und das Ziel sei die grösstmögliche Selbstständigkeit im Hinblick auf das angestrebte Studium. Zusammen bildeten ParaWork und ParaWG ein einheitliches Eingliederungskonzept.
Das Bundesgericht stellte ausserdem klar, dass das Gesetz seit der IV-Reform von 2004 ausdrücklich vorsieht, dass die Hilflosenentschädigung während eines Aufenthalts in einer Eingliederungsinstitution entfällt – und zwar unabhängig davon, ob im Einzelfall tatsächlich eine Doppelleistung vorliegt. Eine Ausnahme gilt nur für Personen, die wegen einer schweren Sinnes- oder Körperbehinderung auf regelmässige Hilfe zur Pflege sozialer Kontakte angewiesen sind – ein Tatbestand, der hier nicht zutrifft. Die Frau muss zudem die Gerichtskosten von 500 Franken tragen.